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Achten Sie auf die neue Kennzeichnung von Amalgamfüllungen

Amalgamfüllungen werden nur noch selten verwendet. Wer allerdings an dem bewährten Füllungswerkstoff festhält, muss Amalgamfüllungen seit dem 01.01.2021 mit einem „A“ kennzeichnen. Die Kennzeichnungspflicht ist verpflichtend, nicht freiwillig.

Der Werkstoff wurde bisher bei Füllungen nicht übermittelt. Durch die neue statistische Erhebung soll gewährleistet werden, dass die Verwendung von Quecksilber nachvollziehbar wird, insbesondere bei Dentalamalgam. Die Kennzeichnung bezieht sich auf die tatsächliche Anwendung von Amalgam, nicht auf die fiktive Füllungsberechnung bei Mehrkostenvereinbarungen.

Amalgam – guter Werkstoff mit zweifelhaftem Ruf

Amalgam galt über viele Jahre hinweg als günstiger plastischer Werkstoff. Unbestritten sind seine Haltbarkeit und die Möglichkeit, große Substanzdefekte zu versorgen. Für Füllungen im Seitenzahngebiet greifen manche Zahnarztpraxen auch nach wie vor auf Amalgamlegierungen als Sachleistung zurück. Die möglichen gesundheitlichen Risiken dieses Werkstoffes lassen jedoch viele Patienten und Zahnarztpraxen auf alternative Füllungswerkstoffe ausweichen.

3 Wege für die Umsetzung der Kennzeichnungspflicht von Füllungen

1. Verwendung von Amalgamlegierungen
Kennzeichnen Sie Amalgamlegierungen separat mit einem „A“. Achten Sie bei einflächigen Füllungen auf die Groß- und Kleinschreibung. Einflächige Füllungen erhalten die 13a mit dem Zusatz „A“ für Amalgam. In der Software erscheint die Amalgamfüllung mit der Bezeichnung 13aA.

2. Verwendung von alternativen Füllungswerkstoffen für die Sachleistung
Alternative Werkstoffe werden nicht erfasst und übermittelt. Legen Sie keine Amalgamfüllung, übermitteln Sie auch kein „A“.

3. Verwendung der Mehrkostenangebote gemäß § 28 Abs. 2 Satz 2 SGB V
Mehrkostenfüllungen werden mittels gesonderten Vertrag nach § 28 Abs. 2 Satz 2 SGB V vereinbart. Wird die Sachleistung in Abzug gebracht, erhält die Füllung gemäß BEMA 13 eine „0“ als Kennzeichnung. Es handelt sich hierbei um eine fiktive Füllung, die als Sachleistung und Beteiligung der GKV in Abzug gebracht wird. Es ergibt sich die folgende Berechnung: GOZ-Füllungsposition - BEMA-fiktive Füllungsposition = Eigenanteil des Patienten. § 28 Abs. 2 Satz 2 SGB V verlangt den Abzug der preisgünstigeren plastischen Füllung. Da hier tatsächlich nie Amalgam verwendet wird, entfällt die Kennzeichnung „A“.

Mit oder ohne Amalgam − zuzahlungsfreie Füllungen sind Pflicht!

Auch ohne Amalgam sind Sie weiterhin verpflichtet, zuzahlungsfreie Füllungen als Sachleistung anzubieten. Gesetzlich Versicherte haben ein Recht darauf. Grundsatz für den Füllungswerkstoff ist bei einer Sachleistung die Dauerhaftigkeit, nicht der ästhetische Anspruch. Einige Hersteller bieten deshalb alternative Füllungsmaterialien an, die sich optisch von den hochwertigen Füllungen unterscheiden.

Amalgam geht – Sachleistung bleibt

Amalgam war über viele Jahre hinweg der wichtigste plastische Füllungswerkstoff in der Zahnarztpraxis. Das ändert sich im Augenblick. Amalgam wird immer häufiger ersetzt durch amalgamfreie plastische Füllungswerkstoffe, die aber trotzdem eine GKV-Sachleistung auslösen.

Wichtig: Ihr Abschied vom Amalgam bedeutet nicht, dass Ihre Praxis sich auch von der Sachleistung bei Füllungen verabschiedet. Für die Sachleistung stehen Ihnen zahlreiche andere plastische Füllungswerkstoffe zur Verfügung.

Laden Sie sich den neuen BMV-Z mit allen Änderungen bei der Kennzeichnung von Füllungen gleich herunter. Sie finden die Änderungen in den Anlagen 1 und 8a.

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