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Berufskrankheit COVID-19: Gesundheitsberufe stehen ab sofort unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung

Wer kann, arbeitet im Augenblick im Homeoffice. Mitarbeiter in Gesundheitsberufen oder in einem Labor können ihre Arbeit aber nicht von zu Hause erledigen. Die BGW (Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege) stellt jetzt klar: Infizieren sich Arbeitnehmer aus diesen Bereichen an ihrem Arbeitsplatz, stehen sie unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Für Sie als MFA oder ZFA bedeutet das: Stecken Sie sich in Ihrer Praxis mit COVID-19 an, muss Ihr behandelnder Arzt dies gemäß § 202 SGB als Berufskrankheit anzeigen. Sie erwerben also unter Umständen Ansprüche aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Weisen Sie sowohl Ihren behandelnden Arzt als auch Ihre Praxisleitung auf diese wichtige Neuerung hin.

Ärzte und Zahnärzte bei begründetem Verdacht zur Meldung verpflichtet

Für Ärzte und Zahnärzte gilt ab sofort: Besteht der begründete Verdacht, dass sich ein gesetzlich unfallversicherter Patient an seinem Arbeitsplatz angesteckt hat, muss eine Meldung gemäß Nr. 3101 der Anlage zur BK-Verordnung gemacht werden. Die Meldepflicht gilt ausschließlich für Erkrankte, die in folgenden Bereichen arbeiten:

  • Gesundheitsdienst,
  • Wohlfahrtspflege,
  • Labor,
  • andere Tätigkeit, in der Arbeitnehmer in ähnlichem Maße besonders infektionsgefährdet sind.
     

Wichtig: Die Meldung muss auch dann gemacht werden, wenn der Erkrankte dies nicht wünscht.

Positiver Test keine Voraussetzung für die Meldung

Der Verdacht auf das Vorliegen einer Berufskrankheit nach Nr. 3101 kann auf zweierlei Art begründet werden:

1. Mit PCR-Test: Nachweis einer COVID-19-Infektion

2. Ohne PCR-Test: Der Erkrankte hatte im Rahmen seiner Berufsausübung direkten Kontakt zu wahrscheinlichen oder bestätigten COVID-19-Patienten und zeigt innerhalb der Inkubationszeit  entsprechende Symptome.

Direkter Kontakt ist immer dann gegeben, wenn der Erkrankte Indexpersonen pflegt, untersucht oder in Kontakt kommt mit deren Atemwegssekret oder anderen Körperflüssigkeiten.

Wichtig: Es muss nicht der Nachweis erbracht werden, ob der Erkrankte ausreichend Schutzkleidung getragen hat oder nicht. Die BGW prüft selbst, ob bei einer bestätigten Infektion alle Voraussetzungen für die Anerkennung einer Berufskrankheit erfüllt sind.

BGW übernimmt die Kosten für den PCR-Test

Für den Fall, dass der Verdacht nicht auf einem positiven Test beruht, übernimmt die BGW die Kosten für einen PCR-Test und gegebenenfalls auch einen Wiederholungtest.

Achtung: Die BGW übernimmt nicht die Kosten für Screenings oder Testungen, die aus Gründen des Patienten- und Mitarbeiterschutzes oder der allgemeinen Gefahrenabwehr durchgeführt werden.

Sofort Verdachtsanzeige stellen

Ärzte und Zahnärzte sollten die Anzeige umgehend stellen. Die BGW übernimmt die Kosten für den PCR-Test nur so lange, wie eine Infektion noch nicht sicher ausgeschlossen ist. 

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