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Für reine Beratungen zur Corona-Impfung gibt es eine eigene Ziffer

Viele Patienten haben viele Fragen zur Impfung gegen Covid-19 und lassen sich deswegen in den Praxen beraten. Dafür gibt es die bundesweit gültige Impfberatungsziffer 88322, die mit 10 Euro vergütet wird. Allerdings kann sie leider nur selten angesetzt werden.

Sie kann nur abgerechnet werden, wenn die Corona-Impfung nicht im gleichen Krankheitsfall durchgeführt wird (= nicht im aktuellen Quartal und drei darauffolgenden Quartalen). Falls Sie einen Patienten beraten, der sich später doch noch von Ihnen impfen lässt, müssen Sie die Ziffer wieder streichen.
 

Ziffer

Leistung

Honorar

88322

Impfberatung zur Impfung gegen Covid-19 ohne nachfolgende Schutzimpfung

10,00 €

Da stellt sich dann schon die Frage: „Wann kann ich diese Impfberatungsziffer überhaupt abrechnen?“

Bestimmt erleben Sie auch solche Fälle: Nämlich dann, wenn sich Patienten telefonisch oder in der Praxis generell oder wegen eines bestimmten Impfstoffes oder bestehender Vorerkrankungen beraten lassen, die Impfung dann aber in einem Impfzentrum, beim Betriebsmediziner oder an anderer Stelle erfolgt.

Alternativ stehen freilich auch die GOP 03230 bei einem persönlichen APK in der Praxis (je 10 Minuten) und die GOP 01434 bei telefonischer Beratung des Patienten (je 5 Minuten) zur Verfügung.

Bei der GOP 03230 müsste das Gespräch aufgrund von Art und Schwere einer vorhandenen Erkrankung erforderlich sein, was bei einer Covid-19-Impfberatung – wenn es z. B. um das Problem der bekannten seltenen Nebenwirkungen der Impfstoffe geht – durchaus der Fall sein kann.

Thema Abrechnung

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