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Geeignete Schritte bei Verdacht auf sexuellen Kindesmissbrauch

Sexueller Kindesmissbrauch. Schon wenn ein Verdacht vorliegt, sind Hausarzt-, Kinderarzt- und Facharztpraxen zum Handeln verpflichtet. Dabei geht es nicht darum, den oder die Täter zu ermitteln. Entscheidend ist allein das Wohl des Kindes.

Wenn sexueller Kindesmissbrauch die Medien erreicht, dann ist er plakativ und unübersehbar. Ganz anders geht es beim größten Teil der Fälle zu: Der Verdacht ist oft vage und unspezifisch. Traumatisierte Kinder verdrängen die Geschehnisse oder trauen sich aus Angst vor noch schlimmeren Konsequenzen nicht, darüber zu reden. Angehörige sind oft Mittäter und breiten den Mantel des Schweigens über das Grauen in den eigenen vier Wänden. Umso wichtiger ist, dass Praxisteams schon bei ersten Anzeichen gut reagieren. Denn häufig sind die Haus- und Kinderärzte und auch die Gynäkologen bei sexuellem Missbrauch die ersten Ansprechpartner. Sie sollten hellhörig werden, wenn ein Kind Andeutungen macht. Es ist der Moment, um vorsichtig nachzufragen. Bevor Praxisteams daraufhin handeln und z. B. die Behörden informieren, ist eine medizinische Diagnostik notwendig. Dabei setzt das Kind die Grenzen. Was immer gegen seinen Willen geschehen würde, ist absolut tabu.

Klaren Weg aus der Situation weisen

Wird Kindesmissbrauch vermutet oder erkannt, gerät das Praxisteam unter emotionalen und zeitlichen Druck. Emotional, weil das Opfer noch tiefer verletzt werden könnte. Mitleid bringt das Kind kaum weiter. Viel hilfreicher sind Menschen, die einen klaren Weg aus der Situation weisen. Die medizinische Kinderschutzhotline (Telefon 0800 19 210 00) berät Praxisteams zum richtigen Umgang mit Missbrauch. Auch das kommunale Jugendamt sollte informiert werden. Die Schweigepflicht ist in diesem Fall bereits seit 2012 aufgehoben.

Unter zeitlichen Druck gerät das Team, weil nach einer Vergewaltigung möglicherweise Spuren gesichert werden müssen. Das muss spätestens 24 bis 72 Stunden nach der Tat geschehen sein. Bei älteren Mädchen gilt es abzuwägen, ob die Pille danach verordnet werden sollte. Tun Sie dies nicht in ihrer eigenen Praxis! Dafür gibt es spezielle Zentren, in denen den Opfern auch psychologisch geholfen wird. Die nächstgelegene Rechtsmedizin kann weiterhelfen.

QM-Richtlinie schreibt Schutzmaßnahmen vor

Im vergangenen November trat eine angepasste QM-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) in Kraft, nach der Einrichtungen, die Kinder und Jugendliche versorgen, sich gezielt mit Prävention und Intervention bei sexueller Gewalt und Missbrauch befassen müssen. Demnach muss jede Praxis entscheiden, wie sie ihr Team sensibilisiert und welche Maßnahmen sie zum Schutz von Kindern trifft. Dazu gehören z. B. Infomaterialien, Kontaktadressen, Fortbildungen, Verhaltens- und Handlungsempfehlungen, Interventionspläne oder umfassende Schutzkonzepte. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hat dazu eine Themenseite ins Internet gestellt. Außerdem erläutert der Leiter der Berliner Kinderschutzambulanz der DRK Kliniken Westend, Oliver Berthold, in einem Video, was Praxen bei Verdacht von Missbrauch tun können.

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