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GKV-Füllung und I/L1: Müssen wir eine Begründung angeben?

Wir haben bei einem Kassenpatienten eine Füllung eingebracht. Können wir I/L1 einfach so abrechnen oder müssen wir das begründen?

Antwort unserer Expertin:

Sie dürfen I/L1 nicht abrechnen, wenn Sie dem Patienten damit nur die Behandlung angenehmer gemacht haben. In einem solchen Fall ist die I/L1 eine Privatleistung. Es gilt das Wirtschaftlichkeitsgebot. Hat Ihr Patient aber Angst und ist die Kavität tief, dann ist die I/L1 eine Leistung der GKV.

Thema Abrechnung

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