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Ihre Praxis beschäftigt Auszubildende unter 18?

Glückwunsch! Sie haben eine Auszubildende oder einen Auszubildenden für Ihre Praxis begeistern können. In Zeiten des Fachkräfte- und Nachwuchsmangels ist das keine Selbstverständlichkeit. Vielleicht ist Ihr Auszubildender noch nicht volljährig? Gerade Schulabgänger mit Hauptschulabschluss oder Mittlerer Reife sind meist jünger. Arbeitsrechtlich gibt es da einiges zu beachten.

 

Wer unterschreibt den Ausbildungsvertrag?

Bei Minderjährigen der Auszubildende und sein gesetzlicher Vertreter. Das sind in der Regel seine Eltern oder in Ausnahmefällen ein Elternteil oder ein Vormund.


Liegt eine ärztliche Bescheinigung vor?

Innerhalb der letzten 14 Monate vor Beginn der Ausbildung muss sich der Auszubildende von einem Arzt untersucht haben lassen, sonst kann er seine Ausbildung nicht beginnen. Die Bescheinigung darüber hat er der Praxis auszuhändigen. Ein Jahr nach Beginn der Ausbildung ist eine erneute Bescheinigung über eine Nachuntersuchung beizubringen. Wer seine Nachuntersuchungsbescheinigung nicht rechtzeitig vorlegt, läuft Gefahr, dass sein Ausbildungsverhältnis aus dem Verzeichnis der Ärztekammer gelöscht wird.


Für Minderjährige gelten besondere Arbeitszeiten

Für sie gelten die Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG). Im Einzelnen:

  • Jugendliche dürfen täglich nicht mehr als 8 Stunden arbeiten und in der Woche nicht mehr als 40 Stunden. Wenn es an einem Tag in Ihrer Arbeitswoche einen Tag mit weniger Arbeitsstunden gibt (z. B. am Mittwoch), darf der Jugendliche an den anderen Tagen 8,5 Stunden arbeiten.
  • Jugendliche müssen Ruhepausen einhalten: Bei mehr als 4,5 bis 6 Stunden mindestens 30 Minuten, bei mehr als 6 Stunden Arbeitszeit mindestens 60 Minuten.
  • Zwischen 20 und 6 Uhr dürfen Jugendliche grundsätzlich nicht beschäftigt werden.

 

Wie hoch ist der Urlaubsanspruch von Auszubildenden unter 18?

  • Für noch nicht 16 Jahre alte Auszubildende beträgt der gesetzliche Jahresurlaub mindestens 30 Werktage (§ 19 JArbSchG)
  • Für noch nicht 17 Jahre alte Auszubildende mindestens 27 Werktage
  • Für noch nicht 18 Jahre alte Auszubildende mindestens 25 Werktage

 

Der Auszubildende wohnt nicht mehr bei seinen Eltern?

Machen Sie Ihren Auszubildenden darauf aufmerksam, dass er womöglich eine Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) beantragen kann. Diese wird während einer beruflichen Ausbildung an Auszubildende geleistet, die während der Ausbildung nicht bei den Eltern wohnen können, weil der Ausbildungsbetrieb vom Elternhaus zu weit entfernt ist. Höhe und Bewilligung der Berufsausbildungsbeihilfe ist vom Einkommen der Eltern abhängig und wird auf Antrag erbracht. Der Antrag ist bei der Bundesagentur für Arbeit zu stellen, in deren Bezirk der Auszubildende seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Wird Berufsausbildungsbeihilfe erst nach Beginn der Ausbildung oder der berufsvorbereitenden Maßnahme beantragt, wird sie rückwirkend längstens vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Leistungen beantragt worden sind.

Den Antrag für die BAB kann Ihr Auszubildender hier herunterladen.

Dieser Beitrag stammt aus dem aktuellen Newsletter MFA exklusiv online.

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