Können wir den Abdruck nach einem privaten Unfall abrechnen?
Antwort unserer Expertin:
Ich empfehle Ihnen, den Abdruck als zahntechnische Position gem. § 9 GOZ anzulegen. Wandeln Sie den Text ab, beispielsweise folgendermaßen: „individuell gefertigte Formgebungshilfe und Fixierung bei konservierender Frontzahnversorgung mittels Mehrschichttechnik nach Fraktur“.
Wenn Sie die Füllung wiederholen müssen, können Sie zusätzlich die 2030 GOZ für die Verwendung der individuellen Formgebungshilfe beim Füllen verwenden und ggf. 2030 für Schutz der Nachbarzähne bei Präparation, also 2-mal 2030.
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