| Magazin

Leserfrage: Was können wir bei einer Kronenverlängerung abrechnen?

Meine Chefin möchte bei einer Patientin Zahnfleisch entfernen, um die Zahnkrone zu verlängern und damit die Krone angefertigt werden kann. Kann man hier außer einer Exzision noch mehr abrechnen?

 

Antwort unserer Expertin:

Eine ästhetische Kronenverlängerung ist keine Leistung der GKV, eine Kronenverlängerung in Verbindung mit einer Schleimhautmodellation (mit oder ohne Kürettage) leider auch nicht. Sie müssen also so oder so via GOZ als private Leistung mittels BMV-Z abrechnen.

Die folgenden Positionen können Sie abrechnen:
 

  1. Ästhetische Kronenverlängerung via analoger Kalkulation: „Ästhetische chirurgische Kronenverlängerung mit Schleimhautmodellation“. Denken Sie an die Vereinbarung als ästhetische Leistung gem. § 2 Abs. 3 GOZ.
  2. Chirurgische Kronenverlängerung: GOZ 4136 zzgl. Anästhesie und Begleitleistungen.
  3. Chirurgische Kronenverlängerung bzw. Schleimhautmodellation mit Lappenbildung und offener Kürettage: GOZ 4090/4100, zzgl. Anästhesie und Begleitleistungen.

Bleiben Sie am Ball!

Sie interessieren sich für Abrechnungsfragen und möchten auf dem Laufenden bleiben? Dann testen Sie ZFA exklusiv. Jeden Monat informieren wir Sie auf zwei Seiten zu Fragen der Abrechnung in der Zahnarztpraxis. Hier geht's zum Probeabo.

Thema Abrechnung

Machen Sie sich fit!

Bilden Sie sich wei­ter und wer­den Sie zer­tifi­zierte Ab­rechungs­mana­gerin.


Newsletter

Regelmäßige Neuigkeiten für Ihren Praxisalltag und zu interessanten Fortbildungen. Melden Sie sich an und bleiben Sie immer auf dem Laufenden.