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Patient hat Zahnersatz manipuliert: Darauf müssen Sie jetzt achten!

In den vergangenen Monaten griffen Patienten manchmal lieber zu Zange und Feile, anstatt bei Beschwerden mit dem Zahnersatz in die Praxis zu kommen. Die Ergebnisse derartiger Selbsthilfe tauchen jetzt vermehrt in den Besprechungszimmern auf. Für die Wiederherstellung eines solchen Zahnersatzes kann die GKV aufkommen, sie muss es aber nicht. Wir zeigen Ihnen, worauf Sie achten müssen.

Durch Selbstmanipulation am Zahnersatz entstehen oft schwere Schäden. Starten Sie trotzdem nicht vorschnell mit der Reparatur, sonst riskieren Sie die Kostenerstattung.

In 6 Schritten zur ZE-Reparatur

1. Bewerten Sie den Zahnersatz: Ist die Manipulation zu beheben? Ist der ZE funktionstüchtig? Muss ein neuer angefertigt werden?

2. Schätzen Sie den Umfang der Wiederherstellung ein: Reparatur geht vor Erneuerung!

3. Klären Sie Ihren Patienten auf: Erstellen Sie zwei Kostenpläne, einmal mit Festzuschuss, einmal ohne.

4. Stellen Sie den Antrag bei der GKV: Beim Antrag haben Sie 3 Möglichkeiten (im HKP in der Bemerkungszeile neben der Reparatur angeben):

  • Reparatur innerhalb der Gewährleistung: „Reparaturmaßnahme ... innerhalb der Gewährleistung aufgrund eigener Manipulation des Patienten (§ 52 SGB V) – Reparatur möglich“
  • Reparatur außerhalb der Gewährleistung: „Reparaturmaßnahme ... aufgrund eigener Manipulation des Patienten (§ 52 SGB V) – Reparatur möglich, Zahnersatz suffizient, gem. Richtlinie Reparatur vor Neuanfertigung“
  • Neuanfertigung ist notwendig: „Reparaturmaßnahme ... aufgrund eigener Manipulation des Patienten (§ 52 SGB V) – Zahnersatz insuffizient, Reparatur als Übergangslösung, Neuanfertigung mittels separatem HKP“

5. Planen Sie die Kosten: Befundgruppe 6 oder 7 mit den entsprechenden Gebührenpositionen ODERprivate Wiederherstellung mittels BMV-Z.

6. Reparatur durchführen: Warten Sie vor der Durchführung der Reparatur unbedingt die Entscheidung der GKV ab.

Informieren Sie die GKV über die Selbstmanipulation

Sie müssen die GKV über jede Manipulation am Zahnersatz informieren. § 52 SGB V „Leistungsbeschränkung bei Selbstverschulden“ bezieht sich zwar in erster Linie auf ästhetische Operationen, Piercings oder Tätowierungen, greift aber auch bei Schäden aufgrund unsachgemäßer Manipulation.

Tipp: Manche Patienten sagen nicht von sich aus, dass Sie selbst Hand angelegt haben. Nehmen Sie bei Problemen den Zahnersatz deshalb immer genau unter die Lupe. Selbstmanipulationen fallen fast immer auf.

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