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Warum Sie Weihnachtsgeschenke mit Bedacht annehmen sollten

An Weihnachten wollen Patienten sich häufig erkenntlich zeigen für die gute Behandlung, die sie während des Jahres von Ihnen erfahren durften. Nicht nur der Zahnarzt wird deshalb gerne mit Geschenken bedacht, sondern auch das Praxispersonal.

Das Wichtigste ist, dass Sie sich darüber im Klaren sind, dass Ihnen womöglich der eine oder andere das Geschenk nicht nur als reiner Menschenfreund überreicht, sondern bestimmte Vorteilserwartungen damit verknüpft.

Ganz besonders gilt das für Lieferanten, kooperierende Praxen oder Zahnkliniken, die sich dadurch womöglich bessere Aufträge oder mehr Patientenzuweisungen erhoffen. Hier müssen Sie ganz besonders vorsichtig sein und am besten alle Geschenke ablehnen, um zu verhindern, dass Ihre gesamte Zahnarztpraxis bzw. die Praxisleitung mit dem Antikorruptionsgesetz in Konflikt kommt.

Nach der Berufsordnung ist es Zahnärzten übrigens auch nicht gestattet, von Patienten Geschenke oder andere Vorteile anzunehmen, wenn sie dadurch den Eindruck erwecken, dass dies die Unabhängigkeit ihrer zahnärztlichen Entscheidung beeinflusst.

Ausnahme: Der Wert des Geschenks bewegt sich in einem akzeptablen finanziellen Rahmen, d. h. er beträgt rund 35 Euro.

So gehen Sie am besten mit Geschenken von Patienten um

Zeigen Sie Ihre Freude
Gehen Sie grundsätzlich erst einmal davon aus, dass derjenige, der Ihnen das Geschenk überreicht, Ihnen eine Freude machen will. In den wenigsten Fällen handelt es sich um einen Bestechungsversuch, insbesondere dann, wenn das Geschenk von einem Patienten kommt.

Liegt der Wert des Geschenks im oben genannten Rahmen (wie bei einem kleinen Blumenstrauß, einer Süßigkeitenbox oder einer delikaten Teemischung), dann nehmen Sie es ruhig an und bedanken Sie sich dafür.

Ausnahme: Es gibt eine interne Praxisregelung, die Ihnen die Geschenkannahme generell verbietet.

Weisen Sie unangemessen wertvolle Geschenke zurück

Erhalten Sie dagegen ein Geschenk, das den Rahmen einer kleinen Aufmerksamkeit bei Weitem sprengt, dann lehnen sie es höflich, aber konsequent ab. Erklären Sie dem Patienten, warum Sie ablehnen müssen, etwa wegen des Antikorruptionsgesetzes, damit er nicht verärgert ist.

Tipp: Wer Geschenke angeboten bekommt, die weit über das übliche Maß hinausgehen, sollte sicherheitshalber die Praxisleitung darüber informieren.

Tipps für die Geschenkeregelung in Ihrer Zahnarztpraxis

Manche Kollegin im Team wird womöglich häufiger mit kleinen Aufmerksamkeiten bedacht als andere. Das kann schnell zu einer unguten Stimmung führen. Deshalb ist es ratsam – gerade an Weihnachten –, eine Regelung zu finden, mit der alle zufrieden sind, z. B. diese:

  • Alle teilen ihre Geschenke nach dem Motto: Jedes Geschenk gehört dem gesamten Team. Nehmen Sie das Geschenk im Namen des Teams an, bringen Sie die Sachen (z. B. Plätzchen) zum nächsten Meeting mit, stellen Sie sie in die Kaffeeküche oder essen Sie sie gemeinsam mit Kolleginnen und Chef.
  • Wer Blumen oder Dekoratives geschenkt bekommt, stellt die Sachen so hin, dass sich möglichst alle in der Praxis daran erfreuen können. Auf diese Art beweist man Teamgeist und tut gleichzeitig etwas für eine gute Stimmung im Team.
  • Gut bewährt hat sich auch die Weihnachtstombola für das Praxispersonal: Jeder, der ein Geschenk bekommt, gibt es ab. Alle Geschenke werden bis zur Praxis-Weihnachtsfeier oder bis zum neuen Jahr aufbewahrt und mit einer Losnummer versehen. Lose mit den entsprechenden Nummern kommen in einen Topf.

    Beispiel: Es gibt 5 Praxismitarbeiter und 20 Geschenke. Jeder darf vier Mal ein Los ziehen und erhält das Geschenk mit der dazugehörigen  Losnummer, unabhängig davon, welches Geschenk er vorher tatsächlich erhalten hat. Nicht vergessen: Auch treues Reinigungsoder Handwerkspersonal darf Lose ziehen.

 

Dieser Beitrag stammt aus der Dezemberausgabe 2018 von Praxismanagement und QM aktuell Zahnarzt.

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