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Wie Sie die Urlaubsabstimmung in Ihrem Praxisteam reibungslos gestalten

Der Frühling ist nicht mehr allzu weit und vielleicht träumen auch Sie schon von warmen sonnigen Tagen und Ihrem großen Jahresurlaub. Nicht anders wird es Ihren Kolleginnen gehen und deshalb ist spätestens jetzt die Zeit gekommen, Ihre Urlaubspläne gemeinsam abzustimmen.

Urlaubsabstimmung bereits Anfang des Jahres

Wenn Ihr Team nur aus zwei Kolleginnen besteht, werden Sie sich relativ leicht einigen können. Arbeiten in Ihrem Team dagegen mehrere Mitarbeiter, gestaltet sich die Urlaubsplanung schon etwas schwieriger. Beachten Sie dabei die folgenden Tipps:

Mindestbesetzung in der Urlaubszeit planen

Sprechen Sie mit Ihrem Chef ab, welche Mindestbesetzung in der Haupturlaubszeit notwendig ist. Dann wissen Sie, wie viele Kolleginnen gleichzeitig abwesend sein dürfen und wann Sie eine Urlaubsvertretung brauchen.

Urlaubsvertretung frühzeitig organisieren

Kümmern Sie sich rechtzeitig um die Urlaubsvertretung. Denn auch diese Mitarbeiterinnen sind in der Haupturlaubszeit schwerer verfügbar. Suchen Sie vor allem eine Vertretung, die dafür qualifiziert ist, die Aufgaben der abwesenden Mitarbeiterin zu übernehmen.

Springerpool aktuell halten

Auch das kann passieren: Die Urlaubsvertretung wird zur Zeit ihres Einsatzes krank oder eine andere Kollegin fällt aus. Dann brauchen Sie jemanden, der kurzfristig aushelfen kann. Dafür ist ein Springerpool hilfreich – Aushilfen, mit denen Sie regelmäßig Kontakt halten und die bereit sind, spontan für ein paar Tage einzuspringen.

Urlaubsliste aushängen

Bei einem größeren Team ist eine für alle einsehbare Urlaubsliste praktisch. Hier sehen alle Kollegen, wer sich bereits eingetragen hat und wann noch Zeiten für den eigenen Urlaub frei sind. Je früher sich jemand festlegen will, desto mehr zeitliche Auswahl hat er.

Rechtliche Grundlagen beachten

Betriebsurlaub. Die Praxisleitung darf die Praxis schließen, wenn sie selbst Urlaub machen möchte. Als Angestellte müssen Sie sich danach richten. Allerdings darf die Praxisleitung nicht mehr als 60 Prozent des Jahresurlaubs als Betriebsurlaub anordnen.

Urlaubslänge. Nach § 7 BUrlG muss Ihr Chef Ihnen den Urlaub möglichst zusammenhängend gewähren. Ausnahmen sind aus dringenden betrieblichen Gründen möglich.

Urlaubswünsche. Bei der Urlaubsabstimmung im Team muss Ihr Chef den Eltern schulpflichtiger Kinder Vorrang einräumen (§ 7 Abs. 1 BUrlG). Ansonsten kann er langjährige Mitarbeiter bevorzugen – muss dies aber nicht tun.

Resturlaub. Spätestens bis zum 31. März müssen Sie Ihren Resturlaub nehmen, sonst verfällt er. Allerdings: Ihr Chef muss Sie ausdrücklich darauf hinweisen, dass Sie noch Resturlaub aus dem Vorjahr haben und diesen bis 31. März abfeiern müssen.

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