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Corona-Hygiene-Pauschale – bereiten Sie Patienten auf Erstattungsprobleme vor

Das Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen hat sich vergangene Woche auf eine Corona-Hygiene-Pauschale geeinigt. Zahnarztpraxen dürfen die hohen Kosten für Schutzmaterial jetzt mit einer Pauschale von 14,23 Euro pro Sitzung abrechnen.

Seit dem 08.04.2020 darf die Corona-Hygiene-Pauschale für jede Sitzung als analoge Position berechnet werden. Das Beratungsforum empfiehlt, hierfür die GOZ 3010 als analoge Position in die Software aufzunehmen (oft genügt es schon, die vorhandene GOZ 3010 zu kopieren oder zu verdoppeln). Benennen Sie die neue Position folgendermaßen:

3010a  Aufwand für erhöhte Hygieneanforderungen aufgrund der Coronainfektionsprophylaxe gemäß Beratungsforum Beschluss 34  gemäß § 6 (1) entsprechend GOZ 3010 Entfernung eines mehrwurzeligen Zahnes; F: 2,3 = 14,23 €

(Hinweis: Die fettgedruckten Angaben müssen auf Ihrer Rechnung erscheinen. Den kursiven Text zur Beschreibung der Position können Sie abändern. Wir haben zur besseren Erklärung den Beschluss im Text benannt.)

So unterstützen Sie Patienten bei der Erstattung

Die Pauschale wird nicht als offizielle Gebührenposition in die GOZ aufgenommen und es ist noch offen, wie Kostenerstatter reagieren werden. Sie sollten Ihre Patienten deshalb auf eventuelle Schwierigkeiten bei der Erstattung vorbereiten und Sie beim Widerspruch unterstützen. Ergänzen Sie Ihre Rechnung zum Beispiel mit folgendem Schreiben: 

Sehr geehrte Patientin, sehr geehrter Patient,

in Zeiten mit hoher Infektionsgefahr sind Ihr Schutz und der Schutz des Personales besonders wichtig. Wir führen unseren Dienst am Patienten weiter fort, denn Zahnschmerzen halten sich nicht an Kontaktverbote. In der Zahnarztpraxis besteht ein deutlich erhöhtes Risiko der Virenübertragung. Daher sorgen wir mit einem hohen Hygieneaufwand für Ihren und unseren Schutz. Dieser Aufwand wird durch den Beschluss Nr. 34 des Beratungsforums zwischen BZÄK, dem Verband der PKV sowie Vertretern der Beihilfe mit einer „Corona-Hygiene-Pauschale“ in Höhe von 14,23 Euro abgegolten. Mit der analogen Position GOZ 3010 haben wir diese Pauschale je Sitzung berechnet, so wie es vom Beratungsforum beschlossen wurde. Sollte Ihre Versicherung oder die Beihilfe diese Position nicht anerkennen, legen Sie bitte mit Verweis auf das Beratungsforum Beschluss Nr. 34 Widerspruch ein.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Praxisteam

Wann dürfen Sie die Pauschale berechnen?

Die Pauschale fällt bei jeder Sitzung an, allerdings nicht in Kombination mit einer Faktorsteigerung, die mit dem hohen Hygieneaufwand begründet wird. Die Pauschale gilt nur für privat Versicherte. Sie dürfen die analoge Position 3010a auch berechnen, wenn Sie private Leistungen für gesetzlich Versicherte erbringen, also beispielsweise bei einer PZR, einer Implantation oder einer privaten Endodontie.

Kombinierte BEMA/GOZ-Leistungen – noch keine Lösung in Sicht

Leistungen, für die Sie BEMA und GOZ kombinieren (z. B. Zusatzleistungen für Endodontie, Mehrkostenvereinbarungen bei Füllungen, kombinierten IP-Leistungen mit privaten Zusatzleistungen) sind bisher noch nicht in die Corona-Hygiene-Pauschale einbezogen. Fragen Sie in solchen Fällen bei Ihrer KZV oder ZÄK nach.

Desinfektion zusätzlich berechnen

Unabhängig von der GOZ-Pauschale dürfen Sie gemäß § 9 je Werkstück die Desinfektion berechnen. Dies gilt für die Ausgangsdesinfektion (von der Zahnarztpraxis in die Zahntechnik) und für die Eingangsdesinfektion (aus der Zahntechnik in die Zahnarztpraxis). 

Sie berechnen gemäß § 9 die tatsächlichen Kosten, d. h. Ihre Praxis legt die Preise nach eigener Kalkulation fest. Sie können je Vorgang oder je Werkstück berechnen, denn in einer Desinfektionswanne können z. B. zwei Abformlöffel (also zwei Werkstücke) desinfiziert werden. 

Thema Abrechnung

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