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Jetzt Urlaubs-Check anbieten

Mit einem gründlichen Check-up und vorausschauender Behandlung vor der Abreise lässt sich das Risiko für Zahnschmerzen während des Urlaubs deutlich senken. Mit nur wenigen Positionen sichern Sie Ihren Patienten einen schmerzfreien Urlaub.

Akute Zahnschmerzen können unterschiedliche Ursachen haben:
 

  • Pulpitische Beschwerden bei kariösen Läsionen
  • Zahnfleischbeschwerden, Taschenentzündungen
  • Druckstellen am Zahnersatz
  • Defekte Füllungen
  • Zahndurchbruchsbeschwerden
  • Lockerungen bei festsitzendem Zahnersatz

Risiken aufdecken: BEMA 01 oder GOZ 0010

Beim Check-up können Sie Probleme aufdecken, obwohl der Patient noch keine Beschwerden hat. Nutzen Sie dafür die BEMA 01 oder die GOZ 0010 und kontrollieren Sie den Befund mit Schwerpunkt „Urlaubsprophylaxe“. Patienten der GKV können die BEMA 01 einmal pro Kalenderhalbjahr beanspruchen, im Abstand von 4 Monaten zur Folge-01.

ViPr und PSI/04

Zur BEMA 01 können Sie die ViPr erbringen sowie im Abstand von sieben Leerquartalen auch den PSI/04. Sind diese Positionen nach den Bestimmungen des BEMA nicht möglich, können Sie sie als private Vorsorgeleistung anbieten:
 

  • GOZ 0010, 0070 und Ä1 (bei Faktor 2,3 = 30,13 €)
  • GOZ 4005 (bei Faktor 2,3 = 10,35 €)

Füllungspolitur und antibakterielle Applikation

Füllungspolituren und zusätzlich eine lokale subgingivale antibakterielle Applikation eines Medikaments sind keine Leistungen der GKV und müssen mittels BMV-Z privat vereinbart werden:
 

  • GOZ 4050/4055, 4025 + Material – je Zahn
  • GOZ 2130 je Kavität

Klemmprothese sorgt für Sicherheit

Druckstellen und gelockerten Zahnersatz können Sie vorab mittels Sachleistung der GKV berechnen (unter Beachtung der Fristen). Patienten mit herausnehmbarem Zahnersatz sollten sich mit einer Zweitprothese (Klemmprothese) vor Verlust oder Defekten schützen. Eine solche Zweitprothese kann in wenigen Sitzungen hergestellt werden und sorgt für einen sorgenfreien Urlaub.

Für die Berechnung einer Zweitprothese ist eine private Vereinbarung und zusätzlich eine Vereinbarung gemäß GOZ § 2 Abs. 3 nötig:
 

  • 0030, Ä1, Ä5, 5170/5180/5190, § 6 (1) Metallfreie Klemmprothese (z. B. 5200a oder 5210a), 5070 (je Spanne), 4040, § 9 zahntechnische Leistungen

Auch Röntgenaufnahmen abrechnen

Sind zusätzliche Röntgenaufnahmen notwendig, um Befunde zu bestätigen oder auszuschließen, können Sie diese gemäß Sachleistungen via BEMA zusätzlich erbringen und abrechnen.

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