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Leserfrage: Wie rechnen wir ein „Gespräch unter Kollegen“ ab?
Antwort unserer Expertin:
Sie rechnen das Konsil über die BEMA 181a/Ksl ab. Voraussetzung dafür ist, dass die Behandlung der Patientin in Ihrer Praxis und das Konsil zeitlich eng beieinander liegen. Die BEMA 181a ist folgendermaßen beschrieben:
Die Leistung nach Nr. 181a ist nur abrechnungsfähig, wenn sich der Zahnarzt zuvor oder im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der konsiliarischen Erörterung persönlich mit dem Versicherten und dessen Erkrankung befasst hat.
Sie können das Konsil NICHT abrechnen, wenn
- es sich nur um eine routinemäßige Besprechung handelt oder
- wenn Ihre Chefin und der Kollege Mitglieder derselben Berufsausübungsgemeinschaft oder einer Praxisgemeinschaft sind.
Thema Abrechnung
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