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Telemedizin: Neue Analogziffern in der Privatabrechnung

Mit Beschluss vom 14./15. Mai 2020 hat der Vorstand der Bundesärztekammer Abrechnungsempfehlungen im Rahmen der Telemetrie oder bei Videosprechstunden berechnungsfähige Leistungen beschlossen. Diese gelten ab sofort unbefristet bis zum Inkrafttreten der neuen GOÄ.

Die neuen „Telemedizin-Ziffern“ in der GOÄ

GOPLeistungFaktorHonorar
A1

Beratung durch den Arzt mittels E-Mail,
analog Nr. 1 GOÄ

Anmerkung: nicht abrechenbar für SMS und Chat!

2,310,72 €
A2

Ausstellung von Rezepten und/oder Überweisungen und/oder Übermittlung von Befunden oder ärztlichen Anordnungen mittels Videotelefonie, E-Mail  durch Medizinische Fachangestellte, analog Nr. 2 GOÄ

Anmerkung: nicht abrechenbar für SMS und Chat!

1,83,15 €
A5Visuelle symptomatische klinische Untersuchung mittels Videoübertragung (z. B. Videosprechstunde), analog Nr. 5 GOÄ2,310,72 €
A70Erstellung oder Aktualisierung und ggf. elektronische Übersendung eines Medikationsplans, analog Nr. 70 GOÄ2,35,36 €
A76

Verordnung und ggf. Einweisung in Funktionen bzw. Handhabung sowie Kontrolle der Messungen zu digitalen Gesundheitsanwendungen,
analog Nr. 76 GOÄ

2,39,38 €
A661Telemetrische Funktionsanalyse eines Herzschrittmachers, eines Kardioverters bzw. Defibrillators und/oder eines implantierten Systems zur kardialen Resynchronisationstherapie (CRT), wenn die Daten über eine größere räumliche Entfernung übertragen werden (z. B. aus der häuslichen Umgebung des Patienten heraus), analog Nr. 661 GOÄ1,855,60 €

Thema Abrechnung

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