

Aktuelles Urteil: Praxen sind nicht verpflichtet, zugewiesene Patienten anzunehmen
Die KV Thüringen hatte der angestellten Augenärztin eines Augenarztes Patienten zugewiesen, weil die Patienten weder in dieser noch in einer anderen Praxis Termine bekommen hatten. Der Augenarzt klagte gegen diese Zuweisung von Patienten.
Die Richter des LSG Thüringen gaben ihm Recht und stellten fest: Trotz großer Probleme mit der augenärztlichen Versorgung in diesem Gebiet müssen Praxisinhaber solche Zuweisungen nicht dulden. Im fünften Sozialgesetzbuch gäbe es für solche Zuweisungen keine Rechtsgrundlage (LSG Thüringen, 6.6.18, L 11 KA 1312/17).
Fazit: Die Kassenärztlichen Vereinigungen richten jetzt einen Appell an den Gesetzgeber. Er müsse diesbezüglich rasch klare Regelungen schaffen. Denn der Ausbau der Terminservicestellen sei ausdrücklich von der großen Koalition gewünscht.
Dieser Beitrag stammt aus der aktuellen Ausgabe von Praxismanagement und QM aktuell für die Arztpraxis.

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