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Beratungsleistung ZFA: Mit GOZ/GOÄ abrechnen

Patientinnen und Patienten haben zu ZFAs oft ein vertrauensvolleres Verhältnis als zur Praxisleitung. Sie öffnen sich, berichten von Ängsten und Verständnisfragen. Manchmal werden auch finanzielle Bedenken zunächst mit einer bzw. einem ZFA besprochen.
Durch die Beratung von ZFAs werden wichtige Informationen gefestigt, neue Erkenntnisse zusammengetragen und mitunter auch Therapien überdacht. ZFAs haben einen enormen Einfluss auf die Compliance und sind das entscheidende Verbindungsglied zwischen Patientinnen und Patienten auf der einen und Behandlerinnen und Behandlern auf der anderen Seite.
Wichtig: Beratungen durch ZFAs sind nicht nur für Patientinnen und Patienten, sondern auch für die Praxis enorm wichtig. Sie sorgen oftmals dafür, dass vorher unzufriedene oder ratlose Patientinnen und Patienten eine Therapie annehmen können.
Beratung kostet Zeit und kann für Stress sorgen
Doch solche Beratung kostet Zeit, die den ZFAs für andere Tätigkeiten dann fehlt. Der hohe Beratungsbedarf ist deshalb für viele ZFAs einer der größten Stressfaktoren. Viele ZFAs schwanken zwischen Verständnis für die Patientinnen und Patienten und den drängenden Aufgaben, die während der Beratung liegen bleiben. Eine adäquate Abrechnung der Beratungsleistungen von ZFAs könnte die Situation entspannen.
BEMA: Keine Abrechnung möglich
Im BEMA sucht man vergebens. Es gibt hier keine Möglichkeit, die Beratungsleistungen von ZFAs zu berechnen. Die BEMA Ä1 ist eine rein zahnärztliche Leistung und ist für Beratungen über Diagnostik, Fokussuche und Therapie mit Patientinnen und Patienten oder Bezugspersonen vorgesehen. Eine Delegation an nichtärztliches Personal ohne Approbation ist ausgeschlossen. Im BEMA sind Beratungsleistungen von ZFAs deshalb Serviceleistungen, die keine separate Berechnung auslösen.
GOZ/GOÄ Ä2: Beratung durch ZFA abrechenbar
Es gibt auch in der GOZ/GOÄ keine Position für die generelle Berechnung von Beratungsleistungen von ZFAs. Allerdings bietet die GOZ/GOÄ ein kleines Hintertürchen: Die GOÄ Ä2 kann von nichtärztlichem Personal ohne Approbation erbracht werden. Die Position beschreibt eine umfassende Leistung. Sie honoriert nicht nur die „Ausstellung von Wiederholungsrezepten und/oder Überweisungen“, sondern auch die Leistung von ZFAs, wenn sie auf Anweisung Befunde oder ärztliche Anordnungen übermitteln. In diesem Rahmen können ZFAs auch die Compliance festigen und Fragen beantworten.
Wichtig: Mit der GOÄ Ä2/privat können ZFAs ihre Informationsleistung, die sie in Verbindung mit der Übermittlung von Befunden/Anweisungen erbringen, auch abrechnen. Die Vergütung ist mit 3,15 € im mittleren Faktor 1,8 (reduzierter Gebührenrahmen) nicht üppig, aber immerhin eine kleine Honorierung für die von ZFAs erbrachte Leistung.
JaBr/ES
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