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Das hat sich in der Abrechnung zum 01.01.2021 geändert

1. Neue Abrechnungsbestimmung bei den GOPs 01760 und 01761

Die beiden GOPs für die Früherkennung von Zervixkarzinomen konnten bisher im Krankheitsfall nicht nebeneinander abgerechnet werden. (Zur Erinnerung: Der Krankheitsfall umfasst im EBM das aktuelle Quartal sowie die drei nachfolgenden Kalendervierteljahre.)

Zukünftig gilt dieser Ausschluss für das Kalenderjahr. Das heißt: Gynäkologen können bei Patientinnen, die in einem Jahr eine Früherkennungsuntersuchung erhielten, im folgenden Kalenderjahr die jeweils andere FU durchführen und abrechnen. Natürlich nur, wenn bei der Patientin die Anspruchsvoraussetzungen aus der jeweiligen Richtlinie erfüllt sind.

2. Der EBM-Anhang 2 wurde zum 1. Januar aktualisiert

Anhang 2 wurde zum Jahresbeginn an die aktuelle Version des Operationen- und Prozedurenschlüssels angepasst; bisher passierte das erst zum zweiten Quartal.

3. Die neue Heilmittel-Richtlinie ist in Kraft

Detailinformationen finden Sie auf der KBV-Themenseite.

4. Corona-App: Tests bei symptomfreien Personen werden nicht nach EBM abgerechnet

Tests nach einer Warnung durch die Corona-App werden bei Personen ohne Symptome zukünftig ausschließlich nach der Testverordnung abgerechnet.

Anders sieht es aus, wenn die Corona-Warn-App „Erhöhtes Risiko“ anzeigt oder wenn die betreffende Person Symptome einer COVID-19-Erkrankung aufweist. Dann handelt es sich um einen kurativen Fall und die Abrechnung erfolgt nach EBM.

5. Neue Kodes für Post-COVID-19-Zustände

Ab Januar gelten folgende neue Kodes:
 

  • U08.9 Covid-19 in der Eigenanamnese, nicht näher bezeichnet
  • U09.9! Post-COVID-19-Zustand, nicht näher bezeichnet
  • U10.9 Multisystemisches Entzündungssyndrom in Verbindung mit COVID-19, nicht näher bezeichnet

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