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Entlastung für Sie: Patient stellt Leistungsantrag

Normalerweise läuft es so: Die Zahnarztpraxis beantragt bei der GKV die erbrachte Leistung innerhalb der vertraglichen Bedingungen. Gesetzlich Versicherte können Leistungen aber auch selbst bei der GKV beantragen. Damit können Sie sich langwierige Diskussionen im Sprechzimmer ersparen und entlasten zusätzlich Ihre Verwaltung.

Für die Bearbeitung von Leistungsanträgen durch die GKV gilt:

  • Anträge müssen innerhalb von 3 Wochen entweder genehmigt oder abgelehnt werden.
  • Anträge können im Rahmen eines Gutachtens oder unter Einschaltung des Medizinischen Dienstes geprüft werden. In diesen Fällen verlängert sich die o. g. Bearbeitungszeit von 3 Wochen.
  • Einzelfallentscheidungen für private Leistungen sind möglich.
     

Die GKV muss jede beantragte Leistung prüfen. Dabei ist es gleichgültig, ob der Antrag von einem Leistungserbringer gestellt wurde oder einer Patientin. Versicherte können die Gründe für eine Ablehnung erfragen und die Stellungnahme des Medizinischen Dienstes einsehen. Wenn berechtigte Zweifel vorliegen, können Versicherte sich mit einem Widerspruch dagegen wehren.
 

Leistungsanträge durch Patienten nehmen Ihnen Arbeit ab

Patientinnen und Patienten zweifeln oftmals an der Rechtmäßigkeit von privaten Leistungsangeboten bzw. Zuzahlungen. Trotzdem sind Sie gemäß PatRG verpflichtet, auch private Alternativen anzubieten. Verschwenden Sie aber nicht zu viel Zeit auf Erklärungen, Erläuterungen oder Rechtfertigungen. Verweisen Sie vielmehr auf folgende Grundlagen:

  • Die Sachleistung der GKV ist begrenzt. Als Leistungserbringer können Sie die Sachleistung nicht überbeanspruchen.
  • Alternativleistungen müssen Sie gemäß PatRG anbieten.
  • Versicherte sind in die Entscheidung über eine Leistung eingebunden.
  • Versicherte können private Leistungen von der GKV prüfen lassen.
     

Patientinnen und Patienten können selbst mit ihrer GKV diskutieren und die Begründung dafür erfahren, warum eine bestimmte Leistung nicht übernommen wird. Damit schieben Sie den Schwarzen Peter der GKV zu und können gleichzeitig die Versicherten in die Verantwortung nehmen, indem Sie sie ermutigen, den Leistungsanspruch selbst mit der GKV zu klären.

Mit etwas Verhandlungsgeschick können Versicherte eine Einzelfallentscheidung in ihrem Sinne erreichen.
 

Sichern Sie sich mit wasserdichter Dokumentation ab

Sie müssen nachweisen können, dass eine ordnungsgemäße Aufklärung stattfand. Stellen Sie deshalb Folgendes sicher:

  • Sie haben ein Aufklärungsprotokoll, in dem Sie die Aufklärung dokumentiert haben.
  • Sie haben mit der Patientin/dem Patienten den korrekten Vertrag vereinbart.
  • Sie haben im BMV-Z angegeben, warum es keine Sachleistung gibt:
    • Entgegen den Richtlinien, … [Begründung]
    • Weit über das Maß der vertragszahnärztlichen Versorgung hinausgehend, … [Begründung]
    • Nicht im BEMA enthalten, … [Begründung]

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