

Leserfrage: Patientin lehnt dringend nötige PAR-Behandlung ab

Antwort unserer Expertin:
ZE-Versorgungen dürfen erst nach einer notwendigen PAR-Therapie geplant werden. Lehnt die Patientin die notwendige PAR-Therapie ab, müssen Sie hinsichtlich des ZE ein neues Versorgungsziel bestimmen. Abweichend von der Regelversorgung (RV) nach Befund muss die RV angepasst oder Interimsersatz beantragt werden. Fehlende Zähne lösen grundsätzlich eine ZE-Versorgung aus. Sind die Zähne jedoch PAR-geschädigt, ist eine festsitzende RV nach Befund nicht indiziert. Sie können in diesem Fall herausnehmbaren Zahnersatz als RV planen, was eine individuelle, befundbezogene Einschätzung darstellt.
Grundsätzlich gilt: Ist Zahnersatz zwingend erforderlich und wird eine notwendige PAR-Therapie abgelehnt, ist die Zahnersatzversorgung kritisch zu bewerten, denn es erfolgt keine richtlinienkonforme Vorbehandlung.
Tipp: Informieren Sie die GKV mit Beantragung des Zahnersatzes über die Sachlage und wählen Sie eine wirtschaftliche (z.B. erweiterbare) Versorgung. Sie können die ZE-Versorgung auch ablehnen, wenn sie sie aufgrund der fehlenden PAR-Therapie für nicht wirtschaftlich durchführbar halten.
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