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Potenzielle Lebendorganspender in der Praxis: Das können Sie abrechnen (Fallbeispiel)

Der Fall: Die Patientin Nicole K. stellt sich mit Überweisung einer Transplantationsambulanz in der hausärztlichen Praxis vor. Sie kommt potenziell als Nierenspenderin für ihre schwer kranke Nichte infrage und soll im Auftrag der Ambulanz einige Voruntersuchungen in der Praxis durchführen lassen. Die Nichte ist gesetzlich bei der TK krankenversichert, Nicole K. bei der BARMER.

Beachten Sie: Das Fallbeispiel folgt der Vorgehensweise im Bereich der KVWL. Bitte informieren Sie sich daher bei Ihrer zuständigen KV, ob dort abweichende Regelungen bestehen.
 

So sieht die richtige Vorgehensweise aus:

  1. Nicole K. wird (wenn nicht schon durch das Transplantationszentrum geschehen) darauf hingewiesen, dass sie eine schriftliche Kostenübernahmeerklärung der Krankenkasse der Empfängerin anfordern sollte. Die Kasse ist zwar gesetzlich zur Kostenübernahme verpflichtet, es ist aber dennoch empfehlenswert, vorab eine schriftliche Zusage einzuholen.
  2. Im PVS wird auf den Namen der Spenderin ein Überweisungsschein als Ersatzschein mit den Versichertendaten (Kassennummer, Versichertennummer, Status) des Empfängers angelegt. Regelhaft sollte in solchen Fällen ein Überweisungsschein mit den Daten des Spendenempfängers vorliegen, sodass die Daten übernommen werden können.
  3. Der zu kodierende ICD Z00.5 (Untersuchung eines potenziellen Organ- oder Gewebespenders) wird im PVS eingegeben.

 

Diese Leistungen könnten beispielsweise in der Hausarztpraxis erbracht und abgerechnet werden (je nachdem, was das Transplantationszentrum anfordert):

Es wird ein Bauchultraschall gemacht und der Patientin ein Langzeit-EKG und Langzeit-RR angelegt, die sie am nächsten Tag zur Auswertung wieder in die Praxis bringt. Die ausgewerteten und beurteilten Befunde werden der Patientin noch am selben Tag für die Transplantationsambulanz mitgegeben.

GOP

Leistung

Wert 2023

1. Kontakt

01436

Konsultationspauschale

18 P.
2,07 €

33042

Abdominelle Sonographie

143 P.
16,43 €

2. Kontakt

03324

Langzeit-Blutdruckmessung

57 P.
6,55 €

03322

Aufzeichnung eines Langzeit-EKG von mindestens 18 Stunden Dauer

48 P.
5,52 €

03241

Computergestützte Auswertung eines kontinuierlich aufgezeichneten Langzeit-EKG von mindestens 18 Stunden Dauer

86 P.
9,88 €

01600

Ärztlicher Bericht über das Ergebnis einer Patientenuntersuchung

55 P.
6,32 €

 

Neben den Kosten für Voruntersuchungen werden bei komplikationsloser Spende weitere Kosten von der Krankenversicherung des Empfängers getragen. Dazu gehören:

  • die ambulante und stationäre Behandlung,
  • die medizinisch erforderliche Vor- und Nachbetreuung,
  • Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,
  • Erstattung des Ausfalls von Arbeitseinkünften (Verdienstausfall) als Krankengeld nach § 44a SGB V (wird auf Antrag des Arbeitgebers von der Krankenkasse des Spendenempfängers erstattet),
  • erforderliche Fahrtkosten (ohne Zuzahlung durch den Spender),
  • Leistungen, die in § 27 Abs. 1 S. 2 SGB V aufgeführt sind, sofern diese notwendig sind, z. B. Anspruch auf Haushaltshilfe.
     

Achtung: Ist der Organempfänger privat krankenversichert, sollte vor der Spende unbedingt eine Kostenübernahmeerklärung eingeholt werden. Zwar gibt es eine Selbstverpflichtungserklärung des Dachverbandes der privaten Krankenkassen (PKV-Verband), in der Praxis gibt es jedoch hin und wieder Schwierigkeiten mit der Kostenübernahme.
 

Und was, wenn etwas schiefläuft?

Bei Komplikationen oder wenn aufgrund der Organspende ein Gesundheitsschaden auftritt, liegt ein Versicherungsfall vor, der in die Zuständigkeit der Gesetzlichen Unfallversicherung fällt und dort angezeigt werden muss. Diese prüft daraufhin, ob ein ursächlicher Zusammenhang zur Organspende besteht. Hierbei gilt seit 2012 eine „Beweiserleichterung“, die im § 12a SGB VII festgeschrieben ist.

Allerdings gewähren die zuständigen Landesunfallkassen nicht bei allen möglichen Folgeerkrankungen Verletztengeld oder Renten ohne gerichtliche Klärung.

Zuständig ist der Unfallversicherungsträger des Krankenhauses, in dem die Spende erfolgt. Dies ist bei öffentlichen Krankenhäusern in Nordrhein-Westfalen die Landesunfallkasse NRW. In solchen Fällen wird nach UV-GOÄ abgerechnet.

Auch wenn die Kostenübernahme für alle Fälle geregelt scheint, sollten Sie Ihre Patienten darauf hinweisen, vor der Spende eine Rechtsschutz- und eine Berufsunfähigkeitsversicherung abzuschließen bzw. den bestehenden Schutz zu überprüfen und sich über Probleme und Risiken zu informieren. Rat gibt es bei Selbsthilfegruppen wie der Interessengemeinschaft Nierenlebendspende e.V. (www.nierenlebendspende.com).

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