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Wunsch oder Notwendigkeit? Patientenwünsche richtig zuordnen

Weiße Zähne ohne störende Veränderungen – so kennt man es aus der Werbung und so wünschen es sich viele. Manche Patientenwünsche lassen sich dank moderner Behandlungsmethoden erfüllen. Vor der Behandlung muss allerdings geklärt werden, ob es sich wirklich um eine Wunschleistung handelt oder doch um eine notwendige Behandlung. Diese Unterscheidung ist nicht immer einfach.

Bis vor wenigen Jahrzehnten ging es in der Zahnheilkunde in erster Linie um die Funktion, Ästhetik war zweitrangig. Kein Wunder also, dass Opa auf alten Fotografien nicht lächelt. Diese Zeiten sind glücklicherweise vorbei. Heute werden Funktion und Ästhetik optimal kombiniert.

Moderne Werkstoffe und unterstützende Verfahren lassen viele ästhetische Wünsche wahr werden:

  • Unsichtbare Füllungen
    Füllungen werden optisch optimal an die natürliche Zahnsubstanz angepasst, sodass man Füllung und Zahn nicht mehr unterscheiden kann.
  • Kronen, die wie natürliche Zähne aussehen
    Zahnersatz aus Zirkon erfüllt mit individuellen Bemalungen höchste ästhetische Ansprüche.
  • Optimale Zahnstellung
    Die Kieferorthopädie kann in kurzer Zeit kleine Fehlstellungen mittels Schienen beheben.
  • Helle Zähne
    Verfärbungen durch Nikotin oder Kaffee lassen sich durch Reinigungen und Aufhellprodukte entfernen.

 

Wunschleistungen – ja oder nein?

Grundsätzlich bezahlen Krankenkassen nicht für Wunschleistungen von Patienten. Das gilt insbesondere für ästhetische Optimierungen. Doch wer entscheidet, was ästhetisch und was notwendig ist? Als medizinischer Laie kann Ihr Patient nur seine Wünsche äußern. Die Entscheidung, ob dieser Wunsch eine Kassen- oder eine Privatleistung ist, fällen Sie, und zwar erst nach Abschluss von Befundung und Diagnose.
 

5 Schritte zur Entscheidung

Gehen Sie bei der Entscheidung, ob es sich um eine Wunschleistung handelt oder nicht, folgendermaßen vor:

Schritt 1: Dokumentation des Patientenwunsches

Schritt 2: Untersuchung unter Berücksichtigung des Patientenwunsches

Schritt 3: Befund und Diagnose trennen die notwendige zahnärztliche Leistung von der Wunschleistung

Schritt 4: Aufklärung und Beratung

Schritt 5: Entscheidung des Patienten, ggf. Vertragsabschluss
 

Keine vorschnelle Zuordnung als Wunschleistung!

Eine vorschnell als Wunsch erfasste Leistung hat erhebliche Konsequenzen, nicht nur für den Patienten, der die Kosten der Behandlung selbst tragen muss. Auch der Praxis drohen steuerliche Folgen. Alle Praxisleistungen, die medizinisch nicht notwendig sind, können eine steuerliche Zuordnung auslösen, beispielsweise bei der Umsatzsteuer.
 

Aufhellung ist nicht automatisch eine Wunschleistung!

Nehmen wir an, eine Patientin wünscht die Aufhellung der Frontzähne. Die Zahnärztin untersucht und kann je nach Diagnose zu unterschiedlichen Bewertungen kommen.

Variante 1: Aufhellung ist eine notwendige Leistung

Die Patientin benötigt dringend eine PZR. Es befinden sich weiche und feste Beläge auf den Zähnen. Die Frontzahnfüllungen sind leicht verfärbt. Die PZR dient der Belagsentfernung und der Keimreduktion. Außerdem müssen die Frontzahnfüllungen poliert werden, da hier kleine Überstände zu ertasten sind. Ansonsten sind sie intakt. Die Zähne werden gereinigt, poliert und die Füllungen werden an den Zahn angearbeitet. Die PZR ist eine notwendige Leistung, sie dient der Parodontalprophylaxe. Das Ergebnis der Behandlung bringt der Patientin dennoch eine ästhetische Verbesserung. Als notwendige Leistung kann die Behandlung als GOZ-Leistung berechnet werden, ist die Patientin gesetzlich versichert, muss ein BMV-Z vereinbart werden.

Variante 2: Aufhellung ist eine Wunschleistung

In der Front sind kleine Verfärbungen von Tee und Kaffee zu erkennen. Die Patientin hat eine sehr gute Mundhygiene. Die leicht verfärbten Frontzahnfüllungen sind suffizient. Das Wegpolieren der Verfärbungen in der Front und der Austausch der intakten Füllungen zur Verbesserung der Füllungsfarbe sind nicht notwendige ästhetische Leistungen. Ist die Patientin privat versichert, muss dies mittels Vertrag § 2 Abs. 3 vereinbart werden und auf der Rechnung als Verlangensleistung gekennzeichnet werden. Ist die Patientin gesetzlich versichert, unterschreibt sie den BMV-Z, den Vertrag § 2 Abs. 3 GOZ und erhält eine Rechnung mit Kennzeichnung der Verlangensleistung.

Wichtig: Die Patientin hat zwar den Wunsch nach einer optischen Verbesserung geäußert, aber erst die Einschätzung der Zahnärztin entscheidet darüber, ob es sich um eine echte Wunschleistung handelt. Besteht eine zahnärztliche Notwendigkeit zur Therapie, hat diese Therapie den Vorrang in der Beurteilung. Kann im Zuge der Therapie eine ästhetische Optimierung erzielt werden, sollte dies natürlich angeboten und durchgeführt werden.

Thema Abrechnung

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