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Zahnersatz aus dem Ausland: Was gilt bei Reparaturen?

Dieses „Urlaubsmitbringsel“ löst nur wenig Freude in der heimischen Hauszahnarztpraxis aus: Zahnersatz, der im Ausland angefertigt wurde. Der vermeintliche Vorteil liegt auf der Hand: Der günstige Preis, wofür man auch die eine oder andere Unannehmlichkeit auf sich nimmt. Wie gehen Sie in Ihrer Praxis mit Zahnersatz aus dem Ausland um, wenn beispielsweise Reparaturen nötig sind?

Bei Zahnersatz, der im Ausland hergestellt wurde, müssen Sie zwischen gesetzlich und privat Versicherten unterscheiden.
 

1. Gesetzlich Versicherte

Hinsichtlich der Vorbehandlungen gelten im Ausland andere Richtlinien und Vorgaben als in Deutschland, u.U. gelten auch gar keine. Material und Ausführung der prothetischen Versorgung ist oft nicht nachvollziehbar. Es gibt für solchen Zahnersatz in Deutschland keine Gewährleistung. Sind durch den Zahnersatz Schäden entstanden, müssen die Betroffenen das weitere Vorgehen dort klären, wo der Zahnersatz hergestellt wurde.
 

Reparaturen zahlen Versicherte (meist) selbst

Auch wenn der Zahnersatz neu ist, müssen Sie keine Gewährleistung übernehmen und auch wenn Reparaturkosten anfallen, sind diese eine Privatleistung. Liegen grobe Fehler vor, sollten Sie aber vorsichtig sein. Es kann sein, dass die Patientin oder der Patient rechtlich gegen die Praxis im Ausland vorgehen will. In diesem Fall sollte am Zahnersatz nichts verändert werden.

Ist der Zahnersatz suffizient und entspricht den deutschen Richtlinien*, können Sie die Reparaturen an einem im Ausland hergestellten Zahnersatz mit einem Festzuschuss planen. Fordern Sie von der GKV eine Genehmigung mit dem Hinweis „neuer Zahnersatz aus dem Ausland“. Insuffizienter Zahnersatz löst keinen Festzuschuss aus.

Wichtig: Dokumentieren Sie die Befundänderung in Ihrer Karteikarte mit dem Hinweis: „Rekonstruktionen im Ausland (Monat)/(Jahr) erfolgt“.
 

2. Privat Versicherte

In der GOZ gibt es hier keine Richtlinien oder Vorgaben. Insofern ist eine Behandlung zunächst möglich. Auch hier gilt: keine Gewährleistung für im Ausland hergestellten Zahnersatz. Bedenken Sie mögliche Gewährleistungsansprüche der Betroffenen an die ausländische Praxis. Verändern Sie nur dann die Situation, wenn der Patient oder die Patientin keine weiteren Schritte verfolgen möchte.

Wichtig: Müssen Sie insuffizienten Zahnersatz wiederherstellen, klären Sie den oder die Betroffene eingehend darüber auf!
 

Aufklären und informieren!

Klären Sie Patientinnen und Patienten darüber auf, dass Zahnersatz aus dem Ausland Konsequenzen für die Weiterbehandlung haben kann. Sie sind verpflichtet, auf eventuelle Behandlungsfehler hinzuweise. Klären Sie mit Patienten und Patientinnen deshalb folgende Fragen:

  • Wann soll die Versorgung erfolgen bzw. wann ist sie erfolgt?
  • Gesetzlich Versicherte: Entspricht die Versorgung der Richtlinie?
  • Sind die verwendeten Materialien bekannt und können sie u.U. zu Irritationen führen?
  • Wird in Kauf genommen, dass es keine deutsche Gewährleistung für im Ausland hergestellten Zahnersatz gibt?
  • Ist der Zahnersatz suffizient oder insuffizient?
  • Wie soll vorgegangen werden, falls der Zahnersatz sich als insuffizient erweist?
     

Das gilt es aber auch zu berücksichtigen: In vielen Fällen ist der neue, im Ausland angefertigte Zahnersatz in Ordnung und kann gut genutzt werden. Solche Versorgungen sind unkritisch.

 

* z.B. ist der Ersatz von Freiendbrückengliedern bei Schaltlücken mit Eckzähnen und Molaren ausgeschlossen. Eine Wiedereingliederung dieser Versorgung löst keinen Festzuschuss aus.

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