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Zwei Sitzungen an einem Tag – Hygienepauschale doppelt berechnen?

Die Hygienepauschale der BZÄK wird je Sitzung berechnet. Doch was gilt, wenn es am gleichen Tag zu mehreren Sitzungen kommt? Unter Umständen können Sie in diesem Fall die Hygienepauschale mehrfach abrechnen. Wir zeigen Ihnen, wann das möglich ist und wann nicht.

Entscheidend für die mehrfache Berechnung der Hygienepauschale ist die Anzahl der genutzten Behandlungszimmer und Sitzungen. Die folgenden vier Beispiele zeigen verschiedene Varianten und worauf Sie jeweils achten müssen.

Beispiel 1: Patient kehrt ins gleiche Zimmer zurück

Der Patient wird im Sprechzimmer 1 behandelt, wechselt in den Röntgenraum und kommt zurück ins Sprechzimmer 1, wo die Behandlung fortgesetzt wird. Es liegt eine Sitzung vor, denn die Behandlung wurde nur unterbrochen. Sie können die Hygienepauschale nur einmal abrechnen.

Beispiel 2: Patient wechselt Zimmer und Behandler

Der Patient wird in Sprechzimmer 1 von Behandler 1 behandelt. Er wechselt in Sprechzimmer 2 und wird von Behandler 2 behandelt. Jedes Zimmer wird separat aufbereitet und nachbereitet, Hygienemaßnahmen und Instrumenteneinsatz fallen doppelt an. Es liegen zwei zeitlich und inhaltlich getrennte Maßnahmen vor, die von unterschiedlichen Behandlern erbracht werden. Es liegen somit zwei Sitzungen vor, die Sie in der Dokumentation deutlich trennen müssen. Sie können die Hygienepauschale doppelt berechnen.

Wichtig: Zwei Sitzungen wirken sich generell auf die Abrechnung aus. Hat Behandler 1 eine Untersuchung (GOZ 0010) und eine längere Beratung durchgeführt, und Behandler 2 eine PZR, können Sie in der 1. Sitzung zusätzlich eine Ä 3 abrechnen.

Beispiel 3: Patient bleibt, Behandler wechselt das Zimmer

Der Patient wird in Sprechzimmer 1 von Behandler 1 behandelt. Danach kommt Behandler 2 ins Zimmer 1, um den Patienten zu behandeln. Hier liegen zwei Sitzungen vor und Sie haben mehrere Möglichkeiten, den Hygieneaufwand abzurechnen:
 

  1. Sie berechnen die Hygienepauschale zweimal (also je Sitzung im gleichen Zimmer).
  2. Sie berechnen die Pauschale für die zweite Sitzung mit einem niedrigeren Faktor, z. B. 2,0 mit folgendem Hinweis in der Karteikarte: „Weniger Aufwand, da Patient im Behandlungszimmer geblieben ist“.
  3. Sie berechnen die Pauschale für die erste Sitzung und berechnen für die zweite Sitzung einen höheren Faktor für die erbrachten Leistungen (an den Sitzungstrenner denken!). Ein Faktor bis 3,5 ist möglich mit folgender Begründung: „Besondere Umstände wegen erhöhtem hygienischem Aufwand für den Behandler der zweiten Sitzung im gleichen Behandlungszimmer aufgrund der Corona-Schutzmaßnahmen“.
  4. Sie berechnen die Pauschale nur einmal und belassen es bei einer Sitzung mit zwei Behandlern. Eine Faktorsteigerung mit Begründung wie unter 3. ist nicht möglich.
  5. Sie verzichten auf die Pauschale und berechnen alle Positionen mit einem hohen Faktor mit der unter 3. genannten Begründung.

Beispiel 4: Patient erscheint zweimal am gleichen Tag

Der Patient kommt zur Behandlung und erscheint später am Tag erneut. Die Sitzungen sind getrennt und werden als Sitzung 1 und Sitzung 2 ausgewiesen. Sie können die Hygienepauschale zweimal berechnen.

Die Hygienepauschale ist eine Kompromisslösung, um die gestiegenen Kosten für Schutz und Hygiene abzufangen. Möchten Sie die Hygienepauschale nicht anwenden, können Sie stattdessen in der GOZ auf einen höheren Faktor zugreifen, um Ihre Kosten auszugleichen.

Achten Sie auf Ausschlüsse in der GOZ

Einige Gebührenpositionen schließen sich in der GOZ mit der Maßgabe „je Sitzung“ gegenseitig aus. Der Ausschluss bezieht sich ausdrücklich nicht auf den Behandlungstag, sondern auf die getrennten Sitzungen. Achten Sie deshalb bei mehreren Sitzungen an einem Tag immer auf klare Sitzungstrenner.

Thema Abrechnung

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