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Was sich in der UV-GOÄ zum 01.01.2025 geändert hat: Neue Leistungen und mehr Formulare zum Abrechnen

Für Hausarztpraxen relevant sind vor allem die neue Gebührenordnungsposition für die ePA und die Ausdifferenzierung der UV-GOÄ-Nr. 143, die bisher nur für die Ausstellung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung berechnet werden konnte. Ab 2025 gilt sie auch für diverse andere Bescheinigungen und Verordnungen, unter anderem für die Verordnung häuslicher Krankenpflege. Daher ist sie je Patient oder Patientin maximal dreimal pro Behandlungstag berechnungsfähig.
