

| Magazin
Wie Sie in der Hausarztpraxis Infusionen nach GOÄ richtig abrechnen

GOÄ-Nr. | Leistung | Wert |
270 | Infusion, subkutan | 10,72 € |
271 | Infusion, intravenös, bis zu 30 Minuten Dauer | 16,09 € |
272 | Infusion, intravenös, von mehr als 30 Minuten Dauer | 24,13 € |
273 | Infusion bei einem Kind bis zum vollendeten 4. Lebensjahr (ggf. mittels Nabelvenenkatheter oder in die Kopfvene) | 24,13 € |
261 | Einbringung von Arzneimitteln in einen parenteralen Katheter | 4,02 € |
Beachten Sie
- Einmalabrechnung pro Zugang: Jede Infusionsziffer darf pro liegendem Zugang nur einmal berechnet werden – auch bei mehreren Infusionen nacheinander.
- Mehrfachabrechnung: Werden mehrere Infusionen über unterschiedliche Gefäßzugänge verabreicht, z. B. Infusion A am rechten Arm und Infusion B am linken Arm, dürfen Sie die GOÄ-Nrn. 271 und 272 auch mehrfach abrechnen, aber höchstens zweimal pro Behandlungstag.
- Sachkosten: Medikamente und Verbrauchsmaterial wie Infusionsbesteck oder Braunülen sind abrechenbar und müssen separat auf der Rechnung stehen.
- Faktorsteigerung: Bei schwierigen Verhältnissen, etwa bei ängstlichen Kindern oder schwer zugänglichen Venen, ist eine Faktorsteigerung möglich.
- Verband: Verbände nach GOÄ-Nr. 200 sind neben der Infusionsleistung (wenn sie sich auf diese beziehen) nicht abrechenbar, der Kompressionsverband nach GOÄ-Nr. 204 aber schon.
- Blutentnahme: Wird vor der Infusion aus der liegenden Braunüle Blut abgenommen, dürfen Sie die GOÄ-Nr. 250 zusätzlich abrechnen.
Achtung
- Die Nr. 250 darf nicht analog für das Legen eines Zugangs angesetzt werden.
- Gegebenenfalls nötige Gefäßpunktionen sind Bestandteil der Leistungen nach den Nrn. 270 bis 287 und mit den Gebühren abgegolten, dürfen also nicht extra berechnet werden.
BKR