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0030 oder 0040 – wie sicher sind Sie?

Bei der Berechnung der Planerstellung in der GOZ herrscht oft große Unsicherheit. Zwei Gebührenpositionen kommen infrage: 0030 und 0040. Wissen Sie, welche die richtige ist?

Die GOZ beschreibt die beiden Positionen folgendermaßen: 

  • 0030: Aufstellung eines schriftlichen Heil- und Kostenplans nach Befundaufnahme und gegebenenfalls Auswertung von Modellen
  • 0040: Aufstellung eines schriftlichen Heil- und Kostenplans bei kieferorthopädischer Behandlung oder bei funktionsanalytischen und funktionstherapeutischen Maßnahmen nach Befundaufnahme und Ausarbeitung einer Behandlungsplanung

 

3 Gemeinsamkeiten von 0030 und 0040, die Sie kennen müssen

  1. Berechnung je Planung: 0030 und 0040 werden je Planung berechnet. Das gilt auch für Alternativpläne. Eine mehrfache Berechnung der GOZ 0030 oder 0040 ist bei unterschiedlichen Planungsinhalten nebeneinander möglich, z. B. 
    • 1-mal 0040 für FAL+FTL und 1-mal 0040 für Kieferorthopädie, 
    • 1-mal 0040 für Kieferorthopädie Multiband und 1-mal 0040 bei Kieferorthopädie „herausnehmbar“, 
    • 1-mal 0030 für Gusskrone und 1-mal 0030 für Zirkonkrone. 
  2. Büropositionen: Die Berechnung der Planung erfolgt mit der Tätigkeit und wird sofort in die Karteikarte zur Berechnung eingetragen. Es gilt die chronologische Abfolge in der Berechnung. Oft werden Pläne im Büro geschrieben, wenn die Patientin bzw. der Patient nicht anwesend ist.
  3. Kein Ausdruck, keine Anforderung: Kostenpläne müssen für die Berechnung nicht ausgedruckt werden, sofern die Patientin bzw. der Patient es nicht einfordert.

 

Wann GOZ 0030, wann GOZ 0040?

Die GOZ 0030 wird für Kostenpläne berechnet, die keine kieferorthopädischen Leistungen aus GOZ Teil G aufweisen. Die GOZ ist für die gesamten Planungen aus allen Fachbereichen anzuwenden. Werden Leistungen aus Teil J geplant, greift die GOZ 0030, sobald entweder FAL oder FTL einzeln geplant ist. 

Die GOZ 0040 darf ausschließlich für die Planung von kieferorthopädischen Leistungen berechnet werden. Leistungen aus dem Teil J „Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen“ lösen nur dann die GOZ 0040 aus, wenn diese Leistungen kombiniert geplant werden. Das bedeutet, es müssen Funktionsanalytische UND funktionstherapeutische Leistungen geplant werden. 

Wichtig: Allein der Gesichtsbogen mit GOZ 8020 löst keine GOZ 0040 aus.
 

Achtung Honorarverlust!

GOZ 0030/0040 werden oft in den entsprechenden Kostenplan aufgenommen. Das ist falsch, denn viele Pläne werden verfasst, aber nicht umgesetzt. 0030/0040 liegt dann zwar im Plan, wird in der Abrechnung aber vergessen. Die Kostenplanerstellung muss in der Karteikarte berechnet werden und die geplanten Leistungen werden in den Plan geschrieben. 

Rechnen Sie nach: Wenn Sie pro Jahr bei 50 Patientinnen und Patienten die Planerstellung im Plan belassen und bei der Abrechnung „vergessen“, entgeht Ihnen folgendes Honorar:

  • 0030: 25,87 € x 50 Fälle (F: 2,3) = 1.293,50 €
  • 0040: 32,34 € x 50 Fälle (F:2,3) = 1.617,00 €

 

JaBr/ES

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