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Ab 1. Januar 2026 – Formular 9 bei Fehlgeburten

Endet eine Schwangerschaft in einer Fehlgeburt, ist das für die Betroffenen eine äußerst belastende Situation. Für Praxisteams ist neben einem sensiblen Umgang mit den Patientinnen auch die korrekte Dokumentation wichtig. Ab Januar gibt es dafür ein neues Formular.

Ab dem 1. Januar 2026 wird die ärztliche Bescheinigung einer Fehlgeburt auf dem Formular 9 ausgestellt, wie die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) mitteilt. Es ersetzt die bisherige Übergangsbescheinigung und heißt zukünftig „Bescheinigung einer Fehlgeburt, Frühgeburt oder Behinderung des Kindes“. Es ist u. a. nötig zur Beanspruchung des Mutterschaftsgeldes und des Mutterschutzes. Beides steht seit 1. Juni auch Frauen zu, die eine Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche erleiden.

Es gelten unterschiedliche Schutzfristen:

  • Ab der 13. SSW: bis zu 2 Wochen Mutterschutz
  • Ab der 17. SSW: bis zu 6 Wochen
  • Ab der 20. SSW: bis zu 8 Wochen

 

Formular korrekt ausfüllen

Das Formular 9 wurde mehrfach überarbeitet und in verschiedenen Punkten angepasst. Ärztinnen und Ärzte müssen künftig das Datum der Fehlgeburt sowie die mindestens erreichte Schwangerschaftswoche angeben.

Im Bereich der Frühgeburten entfällt der bisherige Punkt c). Hintergrund ist die aktuelle Änderung des Mutterschutzgesetzes: Nach einer Totgeburt gilt nun grundsätzlich eine Schutzfrist von 8 Wochen. Eine zusätzliche ärztliche Bescheinigung, um diese Frist oder das verlängerte Mutterschaftsgeld zu beantragen, ist daher nicht mehr erforderlich.

Auch die Rückseite des Formulars wurde überarbeitet. Dort wurden die Angaben angepasst, die für die Auszahlung des Mutterschaftsgeldes oder für die Verlängerung der Schutzfrist bei einer Behinderung des Kindes relevant sind.
 

Was MFAs beachten sollten

  • Rechtzeitig neue Formulare bestellen: Nur das überarbeitete Formular 9 ist ab Januar 2025 gültig. Alte Bescheinigungen dürfen nicht mehr aufgebraucht werden.
  • EDV prüfen: Praxissoftware und Blankoformularbedruckung müssen rechtzeitig aktualisiert werden. Ggf. hilft eine Rücksprache mit dem Software-Anbieter.
  • Abläufe anpassen: Ändert sich etwas an den internen Prozessen? Wer stellt die Bescheinigung aus? Wer übergibt sie an die Patientin? 
  • Sensibler Umgang: Für betroffene Frauen ist die Übergabe der Bescheinigung oft emotional sehr schwer. Freundlichkeit, Ruhe und Empathie sind dann besonders wichtig.

 

Was gilt als Fehlgeburt?

Medizinisch spricht man von einer Fehlgeburt (Abort), wenn die Schwangerschaft endet, bevor das Kind lebensfähig ist. Das ist in der Regel vor der 24. Schwangerschaftswoche oder bei einem Geburtsgewicht unter 500 g der Fall.

Eine Totgeburt (umgangssprachlich „stille Geburt“) liegt dagegen vor, wenn das Kind mit einem Gewicht ab 500 g oder nach der 24. Woche tot geboren wird. Diese Unterscheidung ist wichtig, weil sie u. a. Auswirkungen auf den rechtlichen Status und die Bestattungspflichten hat.
 

Wie häufig sind Fehlgeburten?

Genaue Zahlen über die Häufigkeit von Fehlgeburten gibt es nicht, da viele frühe Schwangerschaftsverluste unbemerkt bleiben oder nicht gemeldet werden.

  • Die AOK schätzt, dass etwa 12 bis 15 % aller nachgewiesenen Schwangerschaften vorzeitig enden. Dazu kommen noch die frühen Aborte, die noch nicht als Schwangerschaft erkannt wurden.
  • In den ersten 12 Schwangerschaftswochen ist das Risiko deutlich höher, eine Fehlgeburt zu erleiden. Mit jeder Woche sinkt die Wahrscheinlichkeit.
  • Häufige Gründe für eine Fehlgeburt sind embryonale Fehlentwicklungen, gesundheitliche Probleme bei der Mutter oder Infektionen.

 

Hilfe für Betroffene

Viele betroffene Frauen und ihre Angehörigen empfinden Trauer, Schuldgefühle oder Angst vor einer weiteren Fehlgeburt. Eine empathische und zugewandte Betreuung in der ärztlichen Praxis kann viel dazu beitragen, diese schwere Zeit gut zu überstehen. Sie können den Patientinnen auch Kontakte zu Beratungsstellen oder Selbsthilfegruppen weitergeben, z. B. zur Initiative Regenbogen oder zur Caritas. ProFamilia bietet eine Broschüre zum Download an.

 

MT

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