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Achtung: Manchmal dürfen Sie Leistungen nur berechnen, wenn ein Befundbericht erstellt wurde

Die vollständige Erbringung aller obligaten Inhalte einer EBM-Gebührenordnungsposition ist Voraussetzung für Ihre Abrechnung. Bei einigen Leistungen und bei bestimmten Konstellationen gehört dazu auch für Hausarztpraxen ein Befundbericht. Das kommt zwar nicht so oft vor, aber wenn, sollten Sie die Regelungen zur Berichtspflicht kennen, damit Ihnen hier kein Honorar entgeht.

So lautet die Regelung im EBM-Abschnitt 2.1.4 der Allgemeinen Bestimmungen:

„Unbeschadet der grundsätzlichen Verpflichtung zur Übermittlung von Behandlungsdaten sind die nachfolgenden Gebührenordnungspositionen insbesondere nur dann vollständig erbracht und können nur berechnet werden, wenn mindestens ein Bericht im Behandlungsfall entsprechend der Gebührenordnungsposition 01600 bzw. ein Brief entsprechend der Gebührenordnungsposition 01601 an den Hausarzt erfolgt ist, sofern sie nicht vom Hausarzt selbst erbracht worden sind, es sei denn, die Leistungen werden auf Überweisung zur Durchführung von Auftragsleistungen (Indikations- oder Definitionsauftrag) gemäß § 24 Abs. 3 Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) erbracht: 02311, 02312, 02313, (…), 30110, 30111, 30702, 30704 und 30901.“
 

Typische Fälle in der Hausarztpraxis:

  • Eine allgemeinmedizinische Praxis mit Schwerpunkt Diabetologie bekommt Patientinnen und Patienten von deren Hausarztpraxis zur Behandlung des diabetischen Fußes oder von Ulcera cruri überwiesen (GOPs 02311, 02312).
  • Eine allgemeinmedizinische Praxis mit Schwerpunkt Phlebologie erhält Überweisungen zur Behandlung von Patientinnen und Patienten mit schwerer Varikosis von deren Hausarztpraxen (GOP 02313).
  • Eine allgemeinmedizinische Praxis mit Schwerpunkt Allergologie erhält Überweisungen zur Allergiediagnostik von anderen Hausarztpraxen (GOPs 30110, 30111).
     

In diesen Fällen ist die jeweilige Leistung für die erbringende Praxis nur dann zu berechnen, wenn sie auch einen Arztbrief/Bericht an die überweisende Praxis erstellt und übermittelt hat. Den Arztbrief selbst kann sie allerdings weder nach GOP 01600 noch nach GOP 01601 berechnen, weil diese ja laut den Allgemeinen Bestimmungen 2.1.4 zum obligaten Leistungsinhalt gehören. 

Neben der durch die Überweisung in Auftrag gegebenen Leistung können Sie aber die Konsultationspauschale nach GOP 01436 (18 P., 2,23 Euro) berechnen.
 

Was Sie im Hinblick auf diese Berichtspflicht zusätzlich beachten sollten:

Sie benötigen grundsätzlich eine schriftliche Einwilligung der oder des Versicherten für die Übermittlung von Befunden an die überweisende Hausarztpraxis. Liegt diese nicht vor, dürfen Sie keinen Befundbericht übermitteln. Zwar dürften Sie dann laut den Allgemeinen Bestimmungen die Leistung auch ohne Bericht abrechnen, das wäre aber kaum zweckdienlich. Daher sollten Sie die Patientinnen und Patienten immer vorab eine solche Einverständniserklärung unterschreiben lassen.

Dieser Beitrag erschien zuerst in ABRECHUNG exakt vom 20.05.2025.

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