| Magazin

Achtung Regress: „Mu 105“ kein Ersatz für Hygienepauschale

Die Hygienepauschale für Privatpatienten bleibt − vorerst bis zum 31.03.20220. Doch wo bleiben die gesetzlich Versicherten? Hier gilt nach wie vor die Einschränkung, dass diese Regelung bei GKV-Patienten nicht greift. Einige Praxen setzen deshalb die BEMA Mu/105 an, quasi als Ausgleich für die fehlende Hygienepauschale. Doch Vorsicht, damit riskieren Sie einen Regress.

Die Mu/105 ist für eine solche Berechnung nicht vorgesehen. Für die Anwendung der BEMA Mu/105 müssen folgende Voraussetzungen vorliegen

  • Schleimhauterkrankung
  • Decubitus (Prothesendruckstelle) – 3 Monate nach Rep./Fertigstellung
  • Aufbringen an der Mundschleimhaut anhaftenden Medikamenten
     

Die BEMA „Mu/105“ hat eine klare Leistungsbeschreibung:
 

  • Lokale medikamentöse Behandlung von Schleimhauterkrankungen, Aufbringung von auf der Mundschleimhaut haftenden Medikamenten oder Behandlung von Prothesendruckstellen, je Sitzung.
  • Die Behandlung von Prothesendruckstellen kann nur dann auf dem Erfassungsschein abgerechnet werden, wenn die Prothese länger als drei Monate eingegliedert ist. Das gleiche gilt sinngemäß für Druckstellen bei Wiederherstellung der Funktionstüchtigkeit einer Prothese.

Sie riskieren einen Regress

Vertrauen Sie nicht auf unbestätigte Aussagen in verschiedenen Medienkanälen, in denen behauptet wird, dass die Mu/105 als Ersatz für die Hygienepauschale genutzt werden kann. Die Anwendung der BEMA „Mu/105“ erfordert eine eingehende Diagnostik und Dokumentation. Berechnen Sie die Position ohne Ermächtigung durch Ihre KZV, kann das einen unangenehmen Regress auslösen.

Die finanziellen Belastungen der Corona-Hygienevorschriften kann auch die BEMA Mu/105 nicht ausgleichen, auch wenn sie mit ca. 9,20 € über der Vergütung der GOZ 3010a mit 6,19 € liegt. Rechnen Sie sie deshalb nicht eigenmächtig ab. Das Risiko eines Regresses ist größer als die finanziellen Vorteile.

Wichtig: Prüfen Sie in der kommenden Quartalsabrechnung genau, ob die Mu/105 unberechtigt abgerechnet wurde und berichtigen Sie gegebenenfalls Ihre Dokumentation.

Erkundigen Sie sich nach regionalen Lösungen

Sofern Ihre KZV Ihnen eine Entlastung oder Pauschale im Rahmen der Corona-Pandemie ermöglicht, erfahren Sie dies in den aktuellen Rundbriefen. Andernfalls gibt es keine separate Abrechnungsmöglichkeit. Um ganz sicher zu gehen kontaktieren Sie Ihre KZV und fragen Sie nach, ob es regionale Lösungen für den Kostenausgleich gibt.

Thema Abrechnung

Machen Sie sich fit!

Bilden Sie sich wei­ter und wer­den Sie zer­tifi­zierte Ab­rechungs­mana­gerin.


Newsletter

Regelmäßige Neuigkeiten für Ihren Praxisalltag und zu interessanten Fortbildungen. Melden Sie sich an und bleiben Sie immer auf dem Laufenden.