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„Anästhesie?“ – „Ja, bitte!“, aber wie rechne ich das ab?

Sensible Patientinnen und Patienten wissen eine Betäubung zu schätzen. Sie hilft ihnen, der Behandlung entspannt entgegenzusehen. Bleiben auch Sie entspannt bei der Abrechnung von Anästhesien oder fürchten Sie die Fülle der Vorgaben? Es gibt einiges zu beachten, denn BEMA und GOZ unterscheiden sich bei der Abrechnung von Anästhesien gewaltig.

BEMA – Infiltrationsanästhesie und Leitungsanästhesie

Im BEMA gibt es keine „Wohlfühlanästhesien“. Die GKV übernimmt nur Anästhesien, die gemäß Diagnostik, Indikation und Therapie plausibel sind. Für Sie kann das zur Gratwanderung werden – der Patientenwunsch nach schmerzfreier Behandlung ist nachvollziehbar, ebenso plausibel ist die Gefahr eines Regresses wegen Unwirtschaftlichkeit. Eine Anästhesie ist eine Füllposition, die kaum nachprüfbar ist. Sie fordert viel Dokumentation und unterliegt strengen Vorgaben:

  • Patient/-in muss aufgeklärt und einverstanden sein, 
  • Indikation und Therapie müssen plausibel sein,
  • Anästhetikum und Menge müssen dokumentiert werden, 
  • Region muss dokumentiert werden.

 

BEMA I (Infiltrationsanästhesie) – das müssen Sie beachten:

  • Im Bereich von zwei nebeneinander stehenden Zähnen ist die BEMA I nur einmal je Sitzung abrechenbar (Achtung: Die beiden mittleren Schneidezähne gelten nicht als Bereich von zwei nebeneinander stehenden Zähnen.),
  • Berechnung je Zahn, wenn zwei nebeneinanderstehende Zähne intraligamentär anästhesiert werden (Ausnahmefall!),
  • keine Materialberechnung,
  • ausnahmsweise neben BEMA L1 bei parodontal-/chirurgischen Maßnahmen neben einer Leitungsanästhesie möglich zur Ausschaltung von Anastomosen,
  • gilt als Regelanästhesie im OK,
  • kann im UK angewendet werden, wenn eine Leitungsanästhesie nicht nötig ist,
  • kann erneut berechnet werden, wenn ein Ausnahmefall vorliegt (z. B. langer schmerzhafter Eingriff).

 

Finger weg von der BEMA I, wenn ...

  • private Leistungen involviert sind, bei denen eine Anästhesie zugeordnet werden kann (z. B. Füllungen in SÄT),
  • es sich um einen marktoten Zahn handelt (bei Überinstrumentalisierung),
  • die Gefahr der systematischen Berechnung besteht (z. B. bei jeder ZE-Sitzung oder in der Endodontie), 
  • es keine nachvollziehbare Indikation gibt (z. B. kleine Füllung),
     

Wichtig: Berechnen Sie die BEMA I nie ohne Begründung mehrfach je Zahn.
 

Infiltration oder Leitung?

In der Regel ist im UK die Leitungsanästhesie der Infiltrationsanästhesie vorzuziehen. Grundsätzlich sollen Füllungen, sofern möglich, als Quadrantensanierung erfolgen. Insofern passt auch die Leitungsanästhesie im UK bei Füllungen. Im Rahmen der PAR-Therapie mehrerer Zähne und bei chirurgischen Leistungen ist die Leitungsanästhesie ebenso plausibel.

Beschränkt sich die Therapie bei Füllungen oder in der PAR-Therapie auf bis zu 2 Zähne, wäre bei vorliegender Indikation zur Anästhesie eine Infiltrationsanästhesie wirtschaftlicher. Dokumentieren Sie aber bei Zugriff auf die Leitungsanästhesie mittels Indikation und Dokumentation die Gründe, warum Sie die Leitungsanästhesie der Infiltrationsanästhesie vorziehen. 

Wichtig: Dem Vorwurf des unwirtschaftlichen Vorgehens begegnen Sie nur mit einer guten Dokumentation von Indikation und Diagnostik. 
 

GOZ und Anästhesie

Privat Versicherten können Sie auch bei kleineren Maßnahmen den Wunsch nach einer Anästhesie erfüllen. Die Berechnung erfolgt mit GOZ 0090 ohne Prüfung der Wirtschaftlichkeit. Die GOZ 0090 erlaubt Ihnen Folgendes:

  • Abrechnung je Zahn,
  • Abrechnung mit Begründung zeitgleich sogar mehrfach je Zahn, z. B. intraligamentäre Anästhesie,
  • erneut, zeitversetzt bei abklingender Anästhesie,
  • erneut, z. B. zur Blutungsminderung,
  • Abrechnung des Anästhetikums.
     

Wird bei der Infiltration im Vorfeld etwas Anästhetikum auf die Schleimhaut gegeben und wird kurze Zeit später die Schleimhaut perforiert, können Sie zusätzlich die GOZ 0080 als Oberflächenanästhesie berechnen. Das wird schnell vergessen, wenn es nicht in der Dokumentation erwähnt wird. Ändern Sie Ihre Dokumentationsgewohnheiten und sichern Sie sich das zusätzliche Honorar. 

Wichtig: Die Leistungen der GOZ im Bereich Anästhesie können Sie gesetzlich Versicherten als private Leistung anbieten.

 

JaBr/ES

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