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Antigentests in Zahnarztpraxen – nur Tests beim Praxispersonal sind bisher rechtssicher

In Zahnarztpraxen dürfen Coronatests beim Praxispersonal durchgeführt werden, nur in Einzelfällen auch bei eigenen Patienten. Erlaubt sind ausschließlich Antigentests, keine PCR-Tests. Lesen Sie, wer genau Anspruch auf einen Test hat, was Sie vermeiden sollten und worauf Sie bei der Beschaffung von Tests achten müssen.

Die Corona-Inzidenzzahlen sind weiterhin hoch. Zahnarztpraxen sind zwar nachweislich keine Hotspots, dennoch arbeitet das Praxispersonal in einem infektionsgefährdeten Bereich. Das Risiko einer Ansteckung ist hoch. Regelmäßige Tests helfen, Ängste abzubauen.

Grundsätzlich gilt für das Praxispersonal die Coronavirus-Testverordnung (TestV). In dieser ist ein Anspruch auf regelmäßige und kostenlose Antigentests im Gesundheitswesen vorgesehen. Im Moment sind die Kapazitäten aber begrenzt und die Lieferzeiten für Test-Kits meist lang.

Klären Sie im Team, wer wie häufig getestet werden soll, unter Berücksichtigung der Grenzen, die die BZÄK in ihrem Schreiben vom 05.11.2020 nennt.

Wer hat Anspruch auf einen Test?

Die BZÄK nennt drei Gruppen von Anspruchsberechtigten:

  • Personen mit Symptomen sowie deren Kontaktpersonen

Neben Personen, die Symptome einer Coronavirus-Infektion zeigen, haben auch deren asymptomatische Kontaktpersonen Anspruch auf Testung. Ob eine Person Kontaktperson ist, stellt der öffentliche Gesundheitsdienst (ÖGD) oder der behandelnde Arzt, nicht aber der Zahnarzt fest.

  • Asymptomatische Personen, wenn ein Infektionsfall in der Praxis aufgetreten ist

Asymptomatische Personen haben Anspruch auf Testung, wenn in oder von Zahnarztpraxen von diesen oder vom ÖGD außerhalb der regulären Versorgung in den letzten zehn Tagen eine mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierte Person festgestellt wurde und wenn die anspruchsberechtigten Personen in den letzten zehn Tagen behandelt worden sind, tätig oder sonst anwesend waren.

Dazu zählen Patientinnen und Patienten, das gesamte Praxispersonal sowie sonstige Personen, die sich innerhalb der Zahnarztpraxis in dieser Zeit aufgehalten haben.

  • Asymptomatische Personen, wenn der Test der Reduktion der Verbreitung des Coronavirus dient

Es besteht ein Anspruch für asymptomatische Personen auf Testung zum Zwecke der Reduktion der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2, ohne dass konkret eine infizierte Person festgestellt worden ist. Voraussetzung dafür ist, dass es die Zahnarztpraxis im Rahmen ihres einrichtungs- oder unternehmensbezogenen Testkonzepts oder der ÖGD zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 verlangen.

Anspruchsberechtigt sind nur Personen, die in einer Zahnarztpraxis tätig sind oder werden sollen.

Der Anspruch ist in Bezug auf die Diagnostik auf eine Diagnostik mittels eines Antigen-Tests beschränkt.

Testungen können für jeden Einzelfall einmal pro Woche wiederholt werden.

Testen Sie vorerst keine Patienten

Rechtssicher ist im Augenblick nur die Testung des Praxispersonals, auch wenn die BZÄK schreibt, dass Zahnärztinnen und Zahnärzten „in Einzelfällen [Tests] auch bei eigenen Patienten“ durchführen dürfen. Die BZÄK tauscht sich derzeit noch mit dem Gesundheitsministerium darüber aus, welche Einzelfälle das genau betrifft. Solange hier keine Entscheidung getroffen ist, sollten sich Patienten in Testzentren und Arztpraxen testen lassen.

Das müssen Sie bei der Beschaffung der Tests beachten

Die Test-Kits können Sie in Depots bestellen, allerdings sollte der Test beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) gelistet sein. Wichtig ist, dass Sie den Test absolut korrekt durchführen, denn nur so erhalten Sie ein korrektes Testergebnis. Abstrichverfahren müssen exakt durchgeführt werden und bedürfen etwas Übung. Üben Sie daher unter fachkundiger Anleitung.

Wie rechnen Sie ab?

Die Abrechnung der Testverfahren ist nicht eindeutig geklärt. Fragen Sie bei Ihrer regionalen KZV nach.

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