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Arbeits- und Wegeunfälle: Was Sie über die Abrechnung nach UV-GOÄ wissen sollten

Entgegen mancher Missverständnisse darf jeder Arzt eine Erstversorgung bei Unfallverletzten durchführen, sofern sie den Rahmen des sofort ärztlich Notwendigen nicht überschreitet.

Ein Durchgangsarzt (D-Arzt) muss anschließend immer dann aufgesucht werden, wenn

  • die Unfallverletzung über den Unfalltag hinaus zur Arbeitsunfähigkeit führt oder
  • die Behandlungsbedürftigkeit voraussichtlich mehr als eine Woche beträgt oder
  • die Verordnung von Heil- oder Hilfsmitteln erforderlich ist sowie
  • in allen Wiedererkrankungsfällen.

 

Unterschiede zur GOÄ

Zum einen gibt die UV-GOÄ für die einzelnen Leistungen unterschiedliche Vergütungen an (die der „allgemeinen“ und die der „besonderen“ Heilbehandlung). Zum anderen gibt es in der UV-GOÄ keine Faktorsteigerung, sondern es wird immer mit dem 1,0-fachen Satz abgerechnet.

Als allgemeine Heilbehandlung gilt die ärztliche Versorgung einer Unfallverletzung, die nach Art oder Schwere weder eines besonderen personellen oder apparativ-technischen Aufwandes noch einer spezifischen unfallmedizinischen Qualifikation des Arztes bedarf. Darunter fallen z. B. primäre Wundversorgungen in der Haus- oder Kinderarztpraxis.

Die besondere Heilbehandlung ist die fachärztliche Behandlung einer Unfallverletzung, die besondere unfallmedizinische Qualifikationen verlangt. Sie wird dementsprechend höher vergütet.

Erfolgt eine Vorstellung beim Durchgangsarzt, beurteilt und entscheidet dieser, ob eine allgemeine oder eine besondere Heilbehandlung erforderlich ist. Leitet er letztere ein, so führt er die Behandlung selbst durch. Leitet er eine allgemeine Heilbehandlung ein, so kann er den Unfallverletzten zurück an seinen Haus- oder Kinderarzt überweisen, der dann die weitere Versorgung übernimmt.

Jeder Leistung werden in der UV-GOÄ „besondere“, „allgemeine“ und Sachkosten zugeordnet, wobei die Sachkosten die Summe aus den besonderen und allgemeinen Kosten sind. Im niedergelassenen Bereich sind nur die besonderen Kosten relevant, wobei es für manche Positionen Beträge gibt, die mit einem Sternchen (*) gekennzeichnet sind. Diese sind etwas höher bewertet und dürfen nur von niedergelassenen Ärzten berechnet werden. Wo es keinen „Sternchen-Betrag“ gibt, setzen Sie die „normalen“ besonderen Kosten an.

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