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Aufbaufüllung und Zahnersatz GKV und PKV – was gilt, wo?

Aufbaufüllungen in der GKV
In der GKV hat die Einstufung „Kronenindikation“ nach Richtlinie erhebliche Konsequenzen. Die Maßgabe als Kronenindikation ist einzuhalten und zu dokumentieren. Insofern haben Sie in der GKV keine Wahlmöglichkeit, entweder es liegt eine Kronenindikation vor oder nicht.
Wichtig: Eine Krone ist keine Option!
Liegt eine Indikation für eine Krone vor, bekommt der Zahn „nur noch“ eine Aufbaufüllung für Zahnersatz und keine vollwertige definitive Füllung mehr. Die Aufbaufüllung für Zahnersatz ist die deutlich einfachere Versorgung. Ist der Zahn mit partiellen Substanzdefekten als pw oder weitgehender Zerstörung als ww dokumentiert, sind konservierende Versorgungen als Aufbaufüllung anzusehen. Dafür verwenden Sie entweder selbstadhäsives Material oder Bulk-Fill-Komposit.
Ein eHKP zur Zahnersatzversorgung ist keine Voraussetzung für die Aufbaufüllung. Er sollte jedoch zeitnah erstellt werden. Weitere Füllungsversorgungen gehören dann nicht mehr zur Sachleistung. Das ist wichtig, denn ab diesem Zeitpunkt können keine Füllungen ohne Kronenversorgung mehr beansprucht werden. Mehrkostenvereinbarungen sind möglich, jedoch unter erschwerten Bedingungen:
- Bulk-Fill-Komposit, adhäsiv befestigt -> Cave: Selbstadhäsives Material ist lege artis möglich.
- Komposit, adhäsiv befestigt in Mehrschichttechnik -> Cave: im Seitenzahngebiet
- Komposit, adhäsiv befestigt in Mehrfarbentechnik -> Cave: im Seitenzahngebiet und im Frontzahngebiet
Für die Mehrkostenvereinbarung nach § 28 SGB V wird von der GOZ-Füllung die BEMA-Sachleistung als Füllung abgezogen.
Wichtig: Rechnen Sie nicht die GOZ 2180 gegen, denn die Position entspricht der Sachleistung. Für die GOZ-Berechnung müssen Sie gemäß § 6 (1) GOZ eine analog kalkulierte Position heranziehen.
Aufbaufüllungen in der PKV
Im Rahmen der GOZ gibt es keine Richtlinie für eine Kronenindikation. Wird eine Kronenversorgung als Option beraten, können privat Versicherte sich mit der Versorgung einverstanden erklären oder nicht. Die Füllungsversorgung muss nicht zwangsläufig eine Aufbaufüllung sein. Es können auch die Füllungsleistungen aus der GOZ 2050ff. berechnet werden. Für eine längerfristige Versorgung kann die Füllung als Übergangsfüllung zur Kontrolle/Überwachung der klinischen Reaktion gewertet werden.
Die klassische Aufbaufüllung nach GOZ 2180 ist eine einfache plastische Füllung, die ggf. mittels GOZ 2197 kombiniert werden kann. Dies kann z. B. in der Präparationssitzung erfolgen. Eine besondere Form stellt der Zugriff auf die analoge Berechnung dar. Eine Aufbaufüllung zur Aufnahme einer Krone/Brückenanker/Teilkrone in Mehrschichttechnik mit Kompositmaterialien, ggf. zur Farbanpassung wird gemäß § 6 (1) GOZ analog kalkuliert. Die BZÄK beschreibt es in der Liste der analog zu berechnenden Leistungen folgendermaßen: Mehrschichtiger Aufbau verlorengegangener Zahnhartsubstanz mit Kompositmaterial in Adhäsivtechnik einschließlich Lichthärtung als Vorbereitung zur Aufnahme einer Krone
Die Beschreibung der BZÄK greift die Problematik der GOZ 2197 in der Leistungsbeschreibung auf und stellt sie als Leistungsinhalt dar. So können Erstattungsprobleme vermieden werden und mittels Kalkulation inkludiert werden. Ob und wann mit einer Krone versorgt wird, bleibt der Patientin bzw. dem Patienten überlassen. Notwendige Folgefüllungen werden nach GOZ ohne Einschränkung berechnet.
JaBr/ES
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