Auskunft an eine private Krankenversicherung – dürfen Sie das?
Nach Abschluss einer privatzahnärztlichen Leistung kommt es oft zu Nachfragen von privaten Krankenkassen und Zusatzversicherern. In vielen Praxen herrscht Unsicherheit darüber, wie man mit solchen Anfragen umgehen soll.
Als Vertragszahnarztpraxis müssen Sie Folgendes beachten:
- Die GKV ist Ihr Vertragspartner
Die GKV bekommt von Ihnen Auskünfte und muss in bestimmten Fällen informiert werden. Kostenpläne werden zur Genehmigung vorgelegt. Beauftragt die GKV ein Gutachten, müssen Sie der GKV alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellen. - Zusatz- und private Krankenversicherungen sind NICHT Ihre Vertragspartner
Private Versicherungen oder Zusatzversicherungen haben gegenüber Ihrer Praxis kein Auskunftsrecht. Die private Krankenversicherung und Ihr Patient/Ihre Patientin sind Vertragspartner. Alle Daten, Informationen oder Unterlagen geben Sie deshalb an Ihre Patientin/Ihren Patienten weiter, niemals direkt an die private Versicherung oder Zusatzversicherung.
Auslagenersatz für Auskünfte und Schweigepflicht
Die Kostenübernahme durch den privaten Versicherer funktioniert meist nur dann reibungslos, wenn der Versicherer Antworten auf seine Fragen erhalten hat. Erteilen Sie solche Auskünfte – nicht direkt an die private Versicherung, sondern über den Patienten/die Patientin –, entstehen Ihrer Praxis Kosten, die Sie als Auslagen in Rechnung stellen dürfen.
Wichtig: Aufgrund der Schweigepflicht dürfen Sie keine Daten über den Patienten bzw. die Patientin weitergeben.
Anfragen in 9 Schritten bearbeiten
Gehen Sie bei Anfragen privater Versicherer folgendermaßen vor:
- Erfassen Sie die Anfrage der Versicherung (die Sie meist über den Patienten/die Patientin erreicht).
- Signalisieren Sie Unterstützung.
- Die Fragestellung der Versicherung muss eindeutig formuliert sein. Geben Sie nie pauschal Karteiauszüge heraus.
- Überschlagen Sie den Aufwand:
- Wie viel Zeit benötigen Sie für die Bereitstellung der Unterlagen?
- Wie viele Kopien fallen an? (Geben Sie keine Originale heraus, sondern ausschließlich Kopien oder Duplikate!)
- Wie viel Zeit benötigen Sie für die Beantwortung der Fragen?
- Legen Sie einen Betrag fest, der nur für diese Anfrage gültig ist. Weitere Anfragen berechnen Sie separat.
- Die Patientin/der Patient entrichtet den Betrag in Vorkasse und kann ihn sich von der Versicherung erstatten lassen.
- Nach Zahlungseingang werden die Unterlagen an den Patienten/die Patientin herausgegeben. (Nutzen Sie für die Bearbeitung ein für Sie passendes Zeitfenster. Sie müssen die Anfrage nicht sofort bearbeiten.)
- Möchte die private Versicherung ein Gutachten einberufen, sollte die Patientin/der Patient die Unterlagen direkt an den Beratungszahnarzt versenden. Eine „Begutachtung“ durch Mitarbeitende der Versicherung ist untersagt, denn es handelt sich um eine ärztliche Leistung.
- Weisen Sie den Patienten/die Patientin darauf hin, dass ein Einsichtsrecht in das Gutachten besteht.
Wichtig: Viele Patientinnen und Patienten wünschen sich, dass Sie den Versand an die Versicherung übernehmen. Dies müssen die Versicherten allerdings selbst erledigen.
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