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Behandlung von Soldatinnen und Soldaten: Darauf müssen Sie achten

Dürfen Sie in Ihrer zivilen Zahnarztpraxis eine Soldatin behandeln? Ja und nein! Soldaten und Soldatinnen haben zwar Anspruch auf zahnärztliche Versorgung, allerdings nicht unbedingt in zivilen Praxen. Was das genau bedeutet, regelt die neue Richtlinie zur zahnärztlichen Versorgung von militärischem Personal, die seit dem 12.04.2021 in Kraft ist.

Die zahnärztliche Versorgung von militärischem Personal in einer zivilen Zahnarztpraxis ist nur in folgenden Ausnahmefällen möglich:
 

  • Es liegt eine Überweisung vor, oder
  • eine Notfallbehandlung ist zwingend erforderlich und kann nicht von einem Bundeswehrzahnarzt vorgenommen werden.

Wichtige Grundsätze bei der Behandlung von Soldatinnen und Soldaten

Für die Behandlung in einer zivilen Vertragszahnarztpraxis gelten folgende Grundsätze:
 

  • Die Praxis kann, muss jedoch nicht behandeln.
  • Die Praxis ist verpflichtet, sich an die Abrechnungsbestimmungen der Bundeswehr zu halten.
  • Es gilt der BEMA.
  • Leistungen außerhalb des BEMA, die zum Leistungsumfang der Bundeswehr gehören, werden nach GOZ berechnet.
  • Einige Leistungen unterliegen der Genehmigungspflicht.

Diese Leistungen sind möglich

Soldaten und Soldatinnen können in zivilen Vertragszahnarztpraxen folgende Leistungen erhalten:

  • Prophylaxe, Früherkennungsuntersuchungen,
  • konservierende Behandlung,
  • Kieferbruch, Kiefergelenkserkrankungen,
  • kieferorthopädische Behandlung,
  • PZR (1-mal pro Halbjahr genehmigungsfähig),
  • kombiniert kieferorthopädisch-kieferchirurgische Dysgnathie-Behandlung,
  • systematische Behandlung von Parodontopathien und periimplantären Erkrankungen,
  • zahnärztlich-implantologische Behandlung,
  • Zahnersatz (festsitzender Zahnersatz ist anzustreben, Craniomandibulärer Funktionsindex (Nr. 8001a GOZ)),
  • funktionsanalytische/-therapeutische Leistungen,
  • Unterkieferprotrusionsschienen,
  • individualisierter Mundschutz,
  • individualisierter Mundschutz.
     

Die Abrechnung der Leistungen via BEMA werden mit der regionalen KZV vorgenommen. Leistungen nach Grundlage der GOZ erfolgen direkt mit Bundesamt für das

Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBw)

Referat VII 3.3 Heilfürsorgeabrechnung,

Prötzeler Chaussee 25,

15344 Strausberg

Formulare und Genehmigungspflicht beachten!

  1. Als Antragsformulare für Ihre Leistung nutzen Sie die Bundeswehrformulare „Heil- und Kostenplan“ (Bw/2087) und „Parodontalstatus“ (Bw 2182) oder die zivilen Vordrucke nach Anlage 14a BMV-Z bzw. „Heil- und Kostenplan GOZ“. Die Anträge sind der Bundeswehr über deren zuständige zahnärztliche Behandlungseinrichtung vorzulegen.
  2. Überweisungen der Bundeswehr gelten nur begrenzt. Für quartalsübergreifende Behandlungen brauchen Sie eine erneute Überweisung des Bundeswehrzahnarztes für das Folgequartal. Auf der Überweisung sollte die zahnärztliche zivile Behandlung festgeschrieben sein. Soldaten und Soldatinnen haben Anspruch auf den Eintrag im Bonusheft, damit der Anspruch auf einen höheren Festzuschuss im späteren zivilen Versicherungsverhältnis nicht verlorengeht.

Sonderregelungen für Notfälle

Eine zivile Behandlung aus Gründen der Nothilfe ist immer möglich. Den Notfall und die unaufschiebbare Behandlung sollten Sie allerdings gut dokumentieren, ebenso den Grund dafür, warum der Soldat/die Soldatin eine Behandlung durch den Truppenzahnarzt nicht wahrnehmen konnte.

Hier finden Sie die neuen Regelungen für die zahnärztliche Behandlung von militärischem Personal.

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