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BMV-Z § 8 (7): So ordnen Sie Leistungen korrekt zu

Rund um die Zuordnung von privaten Leistungen nach § 8 (7) BMV-Z herrscht viel Unsicherheit. Dabei ist es eigentlich ganz einfach. Wer die 4 Gründe für diese außervertraglichen Leistungen kennt, hat auch kein Problem mehr mit der Zuordnung.

Das PatRechteG verpflichtet Sie dazu, gesetzlich Versicherten die Grenzen der Sachleistung darzustellen und die Alternative nach GOZ/GOÄ aufzuzeigen. Sie erfüllen damit eine gesetzliche Pflicht und leisten keine „Verkaufsberatung“. Mit Patientinnen und Patienten, die sich für eine private Leistung entscheiden, schließen Sie eine Vereinbarung nach § 8 (7) BMV-Z ab. Es ist wichtig, die außervertraglichen Leistungen in der Vereinbarung korrekt zuzuordnen. 
 

Zeigen Sie die Gründe für die Leistung auf 

Manche Patientinnen und Patienten lassen die Vereinbarungen nach § 8 (7) BMV-Z durch die GKV prüfen. Damit keine Missverständnisse aufkommen, sollten Sie deshalb in der Vereinbarung die Gründe für die betreffenden Leistungen klar benennen. So kann die GKV bei einer Prüfung eine klare Aussage zur Abgrenzung der Sachleistung treffen. 

Wichtig: Oft werden Sachleistungen zu weit ausgedehnt, die Richtlinien mit den Bestimmungen missachtet und Leistungen werden via BEMA erbracht, obwohl sie gemäß Richtlinie nicht über die Sachleistung gedeckt sind. Prüfen Sie als Vertragszahnarztpraxis streng, wo die Sachleistung nach Vorgabe der Richtlinie aufhört und wo die private Leistung anfängt. Das schützt Sie vor Regressen und schont Ihr Budget. 

4 Gründe, die für außervertragliche Leistungen nach § 8 (7) BMV-Z sprechen

Viele sinnvolle Leistungen decken die Sachleistung und der BEMA nicht ab. Sie müssen gemäß BMV-Z privat vereinbart werden. Die folgende Auflistung hilft Ihnen dabei, Leistungen aus dem privaten Bereich schneller zuzuordnen. Zu den außervertraglichen Leistungen nach § 8 (7) BMV-Z gehören: 

  • Leistungen, die nicht den Richtlinien entsprechen.
    Es gibt eine klare Vorgabe, ab wann die Sachleistung greift. Zahnärztliche Therapiemöglichkeiten weichen deutlich davon ab. Untersagt die Richtlinie die Sachleistung, kann die private Therapie eine Alternative sein:
    • PAR-Therapie außerhalb der Richtlinie
    • Kieferorthopädie abweichend der KIG-Einstufung
    • Endodontie zum Zahnerhalt außerhalb der Richtlinie.
    • …
  • Leistungen, die über das Maß einer ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung hinausgehen.
    Auch hier greifen die Vorgaben der Sachleistung. Begrenzungen der Sachleistungen können bei Notwendigkeit als private Leistung vereinbart werden:
    • erneute Entfernung von Zahnstein,
    • erneuter PSI, Untersuchung innerhalb der Sperrfrist,
    • zusätzliche Maßnahmen im IP-Bereich,
    • unnötige Anästhesien, wenn die Therapie ohne Anästhesie zumutbar ist,
    • Therapien mit ungünstiger Prognose, Behandlungsversuche,
    • Maßnahmen an insuffizientem Zahnersatz,
    • …
  • Leistungen, die nicht im BEMA enthalten sind.
    Die Sachleistung befindet sich im BEMA, weitere zahnmedizinische Versorgungen befinden sich nicht im BEMA:
    • Zahnreinigungen,
    • Implantologische Maßnahmen,
    • Funktionsanalytik/Funktionstherapie,
    • Füllungspolituren,
    • Oberflächenanästhesie,
    • …
  • Leistungen, die Wunschleistungen von Patientinnen/Patienten sind.
    Wunschleistungen sind keine Sachleistung. Die Sachleistung kann nur bei einer Notwendigkeit nach Richtlinie erbracht werden. Viele Leistungen können somit zusätzlich aus der Sachleistung fallen:
    • ästhetische Optimierungen, Zahnumformungen,
    • Austausch von intakten Füllungen, z. B. zur Farboptimierung oder Entfernung von Amalgam,
    • …
       

JaBr/ES

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