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Bruch an der Interimsversorgung des Vorbehandlers – Wie rechnen wir ab?

Wir haben bei einem 5-jährigen Mädchen einen Bruch an der Interimsversorgung (52–62) repariert. Das Mädchen ist neu bei uns in der Praxis. Die Interimsversorung stammt vom Vorbehandler. Das Mädchen ist gesetzlich versichert. Wie rechnen wir unsere Reparatur ab?

Antwort unserer Expertin:

Die von Ihnen interpretierte Interimsversorgung kann eine Prothese sein oder ein Lückenhalter. Je nachdem, ob der Vorbehandler die Versorgung als Lückenhalter oder als Prothese eingestuft hat, kommen zwei Möglichkeiten in Betracht:

  1. Prothese als Interimsersatz: Berechnung wie bei Zahnersatz mit Festzuschuss Befundgruppe 6 und BEMA 100 a oder b. Beachten Sie den Eigenanteil des Patienten, sowie die vorherige Genehmigung.
  2. Lückenhalter: Sie rechnen die Reparatur zu 100 % über die Quartalsabrechnung ab. Nutzen Sie dafür die BEMA 125 zzgl. Material- und Laborkosten. Es entsteht kein Eigenanteil für den Patienten.
     

Lückenhalter werden nicht in allen KZV-Bereichen mit Zahnaufstellung akzeptiert. Fragen Sie deshalb bei Ihrer KZV nach, ob es sich in diesem Fall um einen Lückenhalter handelt oder nicht. Ebenso sollten Sie die Berechnung von Material erfragen, hier kann je nach Kassenart entweder via Pauschale oder nach tatsächlichen Kosten berechnet werden.

Für die Kontrolle des Lückenhalte dürfen Sie zukünftig je Quartal die BEMA 123b zu 100% berechnen.

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