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Corona: Bei Genesenenzertifikaten aufpassen!

Mit einem Genesenenzertifikat können Menschen nachweisen, dass sie mit dem Coronavirus infiziert waren. Wenn Ärzte so ein Zertifikat ausstellen, müssen sie das laut Infektionsschutzgesetz aber auf der Grundlage eines PCR-Tests tun. Selbsttests plus Symptome reichen als Nachweis nicht aus. Wer davon abweicht, kann Ärger bekommen. Außerdem in dieser News: Neues zur Haltbarkeit von Paxlovid.

Corona-Zertifikate nur nach PCR-Test rechtmäßig

Wer Corona hatte, kann das mit einem Genesenenzertifikat nachweisen. Im Moment hat so ein Zertifikat kaum noch einen praktischen Nutzen, denn die Zugangsbeschränkungen zu Gaststätten, Kinos und Theatern wurden abgeschafft. Das könnte sich aber wieder ändern, falls Bundesländer aufgrund der steigenden Patientenzahlen in Krankenhäusern und Corona-Todesfällen Immunitätsnachweise wieder einführen sollten. Dann wäre ein gültiges Genesenenzertifikat bzw. ein Impfzertifikat nötig, um an Veranstaltungen ohne Mund-Nasen-Schutz teilnehmen zu können.

Juristen weisen nun darauf hin, dass ein Genesenenzertifikat nicht gültig ist, wenn es die im Infektionsschutzgesetz vorgeschriebenen Voraussetzungen nicht erfüllt. Das wäre der Fall, wenn Ärztinnen eine Coronainfektion auf der Grundlage von Selbsttests oder Antigentests bescheinigen würden und auf die Bestätigung der Infektion durch einen PCR-Test verzichteten.

Doch seitdem Omikron-Varianten das Infektionsgeschehen beherrschen und die Zahl der Infizierten zum Teil sehr hoch ist, verzichten viele Patientinnen auf den PCR-Nachweis, wenn sie Symptome haben und der Selbsttest positiv ist. Viele nutzen zudem die Telefon-AU, sodass Arztpraxen oft gar keine PCR-Tests mehr machen oder nicht kontrollieren können, ob sich Patienten in einem Testzentrum eine PCR-Bestätigung abgeholt haben. Unter anderem deshalb kommt auch die hohe Dunkelziffer bei Corona-Infektionen zustande.

Ärzte sollten sich trotzdem nicht darauf einlassen, bei einem fehlenden PCR-Test ein Genesenenzertifikat auszustellen. Sonst gehen sie rechtliche Risiken ein, nämlich dann, wenn das Vorzeigen eines Immunitätsnachweises wieder eingeführt werden sollte. Dann kommt das Genesenenzertifikat wieder im Rechtsverkehr zum Einsatz und es kann als Täuschungsversuch gewertet werden, sollte es auf unrechtmäßiger Grundlage ausgestellt worden sein.

Die Situation ist auch deshalb für Arztpraxen nicht leicht, da z. B. viele jüngere Menschen oder Corona-Skeptiker Corona-Infektionen oft nicht ernst genug nehmen und Maßnahmen insgesamt ablehnen. Die allgemeine Einschätzung, dass Corona-Schutz zur Eigenverantwortung gehört, verringert zudem die Akzeptanz für kompliziert erscheinende Regelungen. Es ist deshalb verständlich, wenn man Diskussionen über Genesenenzertifikate vermeiden will. Rechtlich gesehen ist ein nicht korrekt ausgestelltes Zertifikat jedoch gleichbedeutend mit einem ungültigen Impfnachweis.
 

Haltbarkeit von Paxlovid wurde verlängert

Das Covid-Arzneimittel Paxlovid ist nun 18 Monate haltbar. Der Hersteller Pfizer hat in Abstimmung mit dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) die Haltbarkeitsdauer um 6 Monate verlängert. Packungen mit aufgedrucktem Verfallsdatum von November 2022 bis Mai 2023 können somit 6 Monate länger verwendet werden, also z. B. bis Mai 2023, wenn das Verfallsdatum November 2022 auf der Packung steht. Weitere Informationen zur Verlängerung der Haltbarkeit finden Sie auf der Seite des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte.

Für Chargen, die ein Verfallsdatum Juni 2023 oder später ausweisen, ist die verlängerte Haltbarkeit bereits berücksichtigt. Die Lagerbedingungen ändern sich nicht. Es gilt weiterhin: nicht über 25 Grad und nicht im Kühlschrank lagern oder einfrieren.

Das Mittel kann Risikopersonen vor einem schweren Coronaverlauf schützen, wurde aber nur zurückhaltend verschrieben. Deshalb erlaubt das Bundesgesundheitsministerium seit August Ärzten, das Medikament in der Praxis bzw. im Pflegeheim zu bevorraten und direkt abzugeben.

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