

D-Arzt-Vorstellung – ja oder nein?

Alle Ärztinnen und Ärzte haben die Pflicht, nach der Erstversorgung einer unfallverletzten Person eine Unfallmeldung (Formtext F 1050) an den zuständigen Unfallversicherungsträger (UV-Träger) zu senden, wenn dieser Unfall ein Arbeits- bzw. Wegeunfall war. Dies gilt auch in den Fällen der Vorstellungspflicht der unfallverletzten Person bei der D-Ärztin bzw. dem D-Arzt nach § 26 des o. g. Vertrags. Der Grund der D-Arzt-Vorstellung sowie die Art der Erstversorgung sind zu dokumentieren. Diese Unfallmeldung muss am Tag der ersten Inanspruchnahme oder spätestens am Tag danach erfolgen.
Eine Unfallmeldung an den UV-Träger, bspw. durch eine Hausärztin bzw. einen Hausarzt, ist nur dann nicht erforderlich, wenn die oder der Verletzte nach einer isolierten Augenverletzung oder im HNO-Bereich nach einer lokalisierten Verletzung direkt an eine Augen- bzw. HNO-Arztpraxis überwiesen wird.

Die Voraussetzungen zur Überweisungspflicht an eine D-Ärztin bzw. einen D-Arzt sind wie bereits erwähnt im § 26 des o. g. Vertrags geregelt. Danach ist die Vertragsärztin bzw. der Vertragsarzt verpflichtet, bei den folgenden Gegebenheiten eine Überweisung zur D-Ärztin bzw. zum D-Arzt vorzunehmen. Dabei hat die oder der Unfallverletzte grundsätzlich die freie Wahl unter den Durchgangsärztinnen und -ärzten.
- Die Unfallverletzung führt über den Unfalltag hinaus zur Arbeitsunfähigkeit.
Beispiel: Eine Erzieherin erleidet in der Kita durch heißes Teewasser Verbrennungen an beiden Oberschenkeln und kann voraussichtlich für 5 Tage nicht arbeiten. - Die Behandlungsbedürftigkeit beträgt voraussichtlich mehr als eine Woche.
Beispiel: Ein Elektriker rutscht auf der Baustelle aus und zieht sich eine distale Radiusfraktur rechts zu, die konservativ durch Ruhigstellung behandelt wird (hier greift zusätzlich voraussichtlich auch Punkt 1). - Nach Auffassung der behandelnden Ärztin bzw. des behandelnden Arztes ist die Verordnung von Heil- oder Hilfsmitteln erforderlich.
Eine MFA ist auf dem Weg zur Arbeit in einen Autounfall verwickelt und hat aufgrund eines Schleudertraumas erhebliche Kopf- und Nackenschmerzen. Zur schnelleren Schmerzlinderung und Wiederherstellung der Beweglichkeit hält der erstbehandelnde Arzt die Verordnung einer Physiotherapie für indiziert. - Außerhalb der Berechtigung nach § 12 ist die Hinzuziehung einer anderen Fachärztin bzw. eines anderen Facharztes erforderlich.
Beispiel: Ein Gerüstbauer wird von einem herabfallenden Dachziegel am Kopf getroffen und ist danach für ca. 30 Minuten stark benommen. Der erstbehandelnde Arzt hält daraufhin die konsiliarische Hinzuziehung eines Neurologen für indiziert. In jedem Fall bei Wiedererkrankung.
Beispiel: Ein Schüler (16 Jahre) hat sich vor ca. einem Jahr bei einem Sportunfall während des Schulunterrichts eine OSG-Fraktur links zugezogen, die osteosynthetisch behandelt wurde. Jetzt steht die Metallentfernung zulasten der Unfallversicherung an.
Fazit: Vorwiegend 3 Gründe sprechen dafür, bei jedem noch so banalen Unfall bereits bei der ersten Aufnahme des Unfallgeschehens zu klären, ob ein Arbeits- bzw. Wegeunfall vorliegt, und diesen auch (erst-) zu behandeln:
- Das Honorar geht nicht u. U. in einer Pauschale wie der Versichertenpauschale nach EBM unter; vielmehr wird jeder Unfall inkl. der Unfallmeldung nach den Vorgaben der UV-GOÄ komplett bezahlt.
- Die nachträgliche Änderung eines versehentlich über die GKV abgerechneten Unfalls ist deutlich aufwendiger, als wenn man die Frage gleich nach dem Unfall klärt und nach UV-GOÄ abrechnet.
- Die Honorare der UV-GOÄ sind in den vergangenen Jahren regelmäßig gestiegen (wiederholte lineare Erhöhung) und sollen vorerst weiterhin steigen oder es sind neue Leistungen hinzugekommen.
IB
Dieser Beitrag erschien zuerst in der Online-Ausgabe von ABRECHNUNG exakt. Dein Wissensabo am 28.04.2026.
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