ePA – Bonuseintrag jetzt abrechnen!
Für die elektronische Patientenakte müssen die GKVen ihren Versicherten elektronische Gesundheitskarten zur Verfügung stellen. Geplant war dies bereits ab dem 01.01.2021. Leider verfügen auch heute noch nicht alle Versicherten über die Möglichkeit einer ePA. Lieferprobleme und Engpässe machen den GKVen zu schaffen.
Voraussetzung für Einträge in die ePA
Eintragungen auf der ePA dürfen gemacht werden, wenn die Patientin bzw. der Patient mit dem Zugriff auf Daten in der eigenen ePA einverstanden ist. Die Praxis muss prüfen, ob erhebliche therapeutische Gründe oder erhebliche Rechte Dritter einer Übermittlung in die elektronische Patientenakte entgegenstehen. Passt alles, kann die ePA genutzt werden und erleichtert vieles. Sie können z.B. mit Zugriff auf die ePA wichtige Informationen erfassen, die die Haus- oder Facharztpraxis hinterlegt hat. Sie können aber auch selbst wichtige Informationen, Befund- und Arztbriefe sowie Einträge ins Bonusheft hinterlegen und die Einträge abrechnen.
Abgerechnet wird mit ePA 1 und ePA 2
Das Befüllen der ePA darf nur auf Verlangen des Versicherten erfolgen. Die Dokumentation ist also wichtig. Für die Abrechnung Ihrer Einträge stehen Ihnen zwei BEMA-Positionen zur Verfügung:
- ePA 1 – Erstbefüllung einer elektronischen Patientenakte
- ePA 2 – Aktualisierung einer elektronischen Patientenakte
Eintrag Bonusheft auf der ePA
Der Eintrag mittels Stempel ins Bonusheft ist eine kostenfreie Serviceleistung Ihrer Praxis. Der Eintrag in die ePA kann dagegen eine ePA 1 oder ePA 2 auslösen.
Beispiel: Herr Mustermann wünscht die Bestätigung seines Bonuseintrages in der ePA. Seine ePA ist bereits befüllt. Die Bestätigung des Bonuseintrages gilt somit als Aktualisierung und löst die ePA 2 aus. Das Honorar für den Bonuseintrag beträgt ca. 2,50 €.
Anamnesebogen um ePA erweitern
Die wenigsten wissen, dass der Bonuseintrag in die ePA möglich ist. Statt jede Patientin und jeden Patienten um ihr Einverständnis für den elektronischen Eintrag zu bitten, erweitern Sie einfach Ihren Anamnesebogen um die Einwilligung für Eintragungen in der ePA. Sie sollten Ihren Anamnesebogen ohnehin regelmäßig aktualisieren. Jetzt zu Jahresbeginn ist genau der richtige Zeitpunkt dafür.
Schritt 1: Ihre Patientinnen und Patienten erteilen Ihnen im Anamnesebogen die Einwilligung für Einträge in die ePA schriftlich bis auf Widerruf.
Schritt 2: Sie hinterlegen in Ihrer Software, dass die Einwilligung zum Eintrag in die ePA vorliegt.
Schritt 3: Sie bieten zukünftig die ePA 1 und die ePA 2 an.
Ist eine eGK noch nicht als ePA nutzbar, kann der oder die Versicherte die GKV ansprechen.
Von der KZBV gibt es kompakt zusammengefasste Informationen zur ePA für Versicherte sowie einen Leitfaden für Zahnarztpraxen zur epA.
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