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ePA: Wir bringen Sie auf den neuesten Stand

Lange herrschte Verwirrung um die elektronische Patientenakte (ePA), da der Zeitplan und die Zuständigkeiten nicht klar geregelt waren. Unsicherheiten in den Praxen waren die Folge. Doch das hat nun ein Ende.

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV), die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV), der GKV-Spitzenverband und die gematik haben sich auf ein gemeinsames Vorgehen bei der Einführung der elektronischen Patientenakte geeinigt. Die Krankenkassen sind zukünftig für die Struktur der ePA zuständig, Vorgaben zu den medizinischen Inhalten kommen von der KBV und der KZBV – und bleiben damit der Ärzteseite vorbehalten.

Struktur der ePA

Die elektronische Patientenakte soll drei Bereiche umfassen:

1. Bereich für medizinische Informationen
2. Bereich für Informationen der Krankenkasse
3. Bereich für Versicherte, in dem Patienten ihre Daten ablegen können, etwa solche, die sie über Apps aufzeichnen

Bis 2021 für alle GKV-Versicherten

Die ePA soll alle persönlichen Gesundheitsinformationen der Patienten elektronisch bündeln und so den Datenaustausch erleichtern. Folgende Informationen können gespeichert werden:

  • Befunde und Diagnosen
  • Therapiemaßnahmen und Impfungen
  • Behandlungsberichte


Durch die Einbindung in die Telematikinfrastruktur ist die Dokumentation fall- und einrichtungsübergreifend möglich. Die ePA soll für alle gesetzlich Krankenversicherten bis 2021 zur Verfügung stehen.

ePA ist freiwillig

Eine ePA wird nur auf Wunsch des Patienten geführt. Ist dies der Fall, kopieren Sie einfach die vom Patienten gewünschten Daten in die elektronische Patientenakte. Dies ist ein Zusatz und ersetzt nicht die Dokumentation im Praxisverwaltungssystem.

Dieser Beitrag stammt aus der aktuellen Ausgabe von MFA exklusiv.

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