

ePA: Wir bringen Sie auf den neuesten Stand
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV), die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV), der GKV-Spitzenverband und die gematik haben sich auf ein gemeinsames Vorgehen bei der Einführung der elektronischen Patientenakte geeinigt. Die Krankenkassen sind zukünftig für die Struktur der ePA zuständig, Vorgaben zu den medizinischen Inhalten kommen von der KBV und der KZBV – und bleiben damit der Ärzteseite vorbehalten.
Struktur der ePA
Die elektronische Patientenakte soll drei Bereiche umfassen:
1. Bereich für medizinische Informationen
2. Bereich für Informationen der Krankenkasse
3. Bereich für Versicherte, in dem Patienten ihre Daten ablegen können, etwa solche, die sie über Apps aufzeichnen
Bis 2021 für alle GKV-Versicherten
Die ePA soll alle persönlichen Gesundheitsinformationen der Patienten elektronisch bündeln und so den Datenaustausch erleichtern. Folgende Informationen können gespeichert werden:
- Befunde und Diagnosen
- Therapiemaßnahmen und Impfungen
- Behandlungsberichte
Durch die Einbindung in die Telematikinfrastruktur ist die Dokumentation fall- und einrichtungsübergreifend möglich. Die ePA soll für alle gesetzlich Krankenversicherten bis 2021 zur Verfügung stehen.
ePA ist freiwillig
Eine ePA wird nur auf Wunsch des Patienten geführt. Ist dies der Fall, kopieren Sie einfach die vom Patienten gewünschten Daten in die elektronische Patientenakte. Dies ist ein Zusatz und ersetzt nicht die Dokumentation im Praxisverwaltungssystem.
Dieser Beitrag stammt aus der aktuellen Ausgabe von MFA exklusiv.

© 2026 PKV Institut GmbH. Alle Rechte vorbehalten.
Sämtliche Texte und Bilder in unserem Online-Magazin sind urheberrechtlich geschützt. Bitte beachten Sie, dass auch dieser Artikel urheberrechtlich geschützt ist und nur mit schriftlicher Genehmigung des PKV Instituts wiederveröffentlicht und vervielfältigt werden darf. Wenden Sie sich hierzu bitte jederzeit unter Angabe des gewünschten Titels an unsere Redaktionsleitung Silke Uhlemann: redaktion(at)pkv-institut.de. Vielen Dank!
Die Nutzung der Inhalte des Online-Magazins für Text und Data Mining im Sinne des § 44b UrhG ist ausdrücklich vorbehalten (§ 44b Abs. 3 UrhG) und daher verboten. Die Inhalte dieses Werkes dürfen nicht zur Entwicklung, zum Training und/oder zur Anreicherung von KI-Systemen, insbesondere von generativen KI-Systemen, verwendet werden.
Haben Sie uns über Google gefunden?
Mit PKV Institut als hinterlegter Quelle bekommen Sie unsere Artikel und Inhalte häufiger in die Schlagzeilen gespielt − gut recherchierte und geprüfte Inhalte, direkt in Ihren Ergebnissen.
>>> Stellen Sie hier PKV Institut als bevorzugte Quelle bei Google ein.
Alle Praxisabläufe im Griff!
Unser Fernlehrgang zum/zur Praxismanager/-in bietet Ihnen die perfekte Möglichkeit, sich weiterzuentwickeln und mehr Verantwortung zu übernehmen!

