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FU und IP: Diese neuen Pflichten gelten ab 2027

Doppelabrechnungen bei FU und IP entstehen meist, wenn eine Patientin oder ein Patient die Zahnarztpraxis wechselt oder zusätzlich in einer Fachbehandlung ist, wie z. B. Kieferorthopädie. Problematisch ist das insbesondere bei IP-Leistungen. Ob eine andere Zahnarztpraxis bereits eine FU oder IP erbracht hat, ist bisher kaum nachzuverfolgen.
Ab 01.01.2027: Pflicht zu Nachfrage, Kontrolle, Aufklärung und Dokumentation
Mit Beginn des neuen Jahres sind Sie verpflichtet, durch gezielte Nachfrage, Kontrolle, Aufklärung und Dokumentation sicherzustellen, dass FU- und IP-Leistungen nicht doppelt erbracht werden. Gemäß den neuen Bestimmungen müssen Sie folgendermaßen vorgehen:
- Erfragen Sie IMMER, ob eine IP/FU-Leistung bereits in einer anderen Praxis erbracht wurde. Zu jeder FU-/IP-Leistung. Dokumentieren Sie die Antwort.
- Erfragen Sie bei Neupatientinnen und -atienten, ob im laufenden Halbjahr beim Vorbehandler eine IP-Leistung erbracht wurde. Auch hier dokumentieren Sie die Antwort.
- Fragen Sie bei Neupatientinnen und -atienten mit potenziellem FU-Anspruch nach, wann die letzte FU erfolgte. Kontrollieren Sie dies im Nachweisheft und dokumentieren Sie die Antwort.
- Parallel dazu können Sie bei Patientinnen und Patienten ab dem 12. Lebensjahr die IP-Leistung im Bonusheft kontrollieren. Dokumentieren Sie etwaige Fremdeinträge im Halbjahr.
- Klären sie intensiv über das IP-Programm auf:
- IP 1 = Inhalt Mundhygienestatus
- IP 2 = Inhalt Mundgesundheitsaufklärung
- IP 4 = Lokale Fluoridierung
- IP 5 = Versiegelung von Fissuren und Grübchen der bleibenden Molaren (Zähne 6 und 7)
- Turnus: Einmal im Halbjahr, Abstand 3–6 Monate
- Anspruchsberechtigung bei einer Maßnahme je Halbjahr, nicht mehrfach in verschiedenen Praxen (Zahnarztpraxis/Kieferorthopädie)
Treffen Sie eine verbindliche Absprache mit zusätzlich behandelnden Kieferorthopäden. Diese kann folgendermaßen lauen:
Sehr verehrte Frau Kollegin, sehr verehrter Herr Kollege,
bei o. g. Patientin/Patienten haben Sie eine kieferorthopädische Behandlung begonnen. Da diese Behandlung sich über einen längeren Zeitraum erstreckt und die Patientin/der Patient Anspruch auf IP-Leistungen hat, bitte ich um Absprache. Ich bitte höflich darum, mir mitzuteilen,ob wir als zuständige Hauszahnarztpraxis die IP-Leistungen erbringen sollen
oder
ob Sie die Patientin/den Patienten im Rahmen des IP-Programms der Krankenkasse betreuen.
Mir liegen unser gutes kollegiales Einvernehmen und die optimale Betreuung der Patientin/des Patienten am Herzen. Ich danke Ihnen für eine kurze Rückantwort.
- Erbringen Sie keine IP-/FU-Leistung, ohne die Patientin bzw. den Patienten über die Leistung informiert zu haben. Nachträgliche Berechnungen müssen tabu sein.
Achtung KI: Doppelabrechnungen werden lückenlos aufgedeckt!
Auch die Krankenkassen müssen über das IP-Programm aufklären, kommen aber ihrer Verpflichtung leider nicht nach. Ab dem 01.01.2027 werden dagegen Sie zu Nachfrage, Aufklärung und Dokumentation verpflichtet und müssen so die Vermeidung von Doppelabrechnungen sicherstellen. Zusätzlich sorgt KI dafür, dass Doppelabrechnungen aufgedeckt und bei fehlender Dokumentation bei Doppelabrechnung erfolgreiche Regresse bei Ihnen einberufen werden.
JaBr/ES
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