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GKV: Kontrolle Aufbissbehelfe – wie rechnen Sie ab?

Folgende Versorgungen können Sie als Sachleistung mit der entsprechenden Indikation anbieten:
- K1 a–c: Aufbissbehelf
- K2: Aufbissbehelf ohne adjustierte Oberfläche
- K3: Umarbeitung einer vorhandenen Prothese zum Aufbissbehelf zur Unterbrechung der Okklusionskontakte mit adjustierter Oberfläche
- K4: Semipermanente Schienung unter Anwendung der Ätztechnik, je Interdentalraum
Wichtig: Manche KZV-Bereiche verlangen eine Genehmigung, andere verzichten darauf. Fragen Sie bei Ihrer KZV nach.
Auf Kontrolle achten!
Besonderen Fokus sollten Sie auf die Kontrolle der Aufbissbehelfe legen. Die Maßnahmen sind therapeutische Mittel. Sie müssen sich deshalb mit dem Therapieerfolg bzw. -misserfolg auseinandersetzen. Die Ergebnisse müssen Sie dokumentieren.
Für die Kontrolle stehen Ihnen in der Sachleistung folgende Positionen zur Verfügung:
- K6: Wiederherstellung und/oder Unterfütterung eines Aufbissbehelfs
- K7: Kontrollbehandlung, ggf. mit einfachen Korrekturen oder der Fixierung
- K8: Kontrollbehandlung mit Einschleifen des Aufbissbehelfs oder der Schienung (subtraktive Methode)
- K9: Kontrollbehandlung mit Aufbau einer neuen adjustierten Oberfläche (additive Methode)
- Ä 2702: Entfernung der semipermanenten Schienung
Achtung Honorarverlust!
Kontrollieren Sie konsequent und dokumentieren Sie dies auch. Besonders zu Beginn der therapeutischen Maßnahme sind engmaschige Kontrollen wichtig. Die Positionen K6–K9 werden oft vergessen und die Kontrollen nicht weiterverfolgt. Das ist aus zwei Gründen fatal:
- Ohne Kontrolle kein Honorar.
- Sie können keine aktive Kontrolle der Therapie darlegen, was wiederum zum Regress führen kann.
Therapiedauer regional unterschiedlich
Die Dauer der Abrechenbarkeit der Kontrollen K6–K9 ist nicht festgelegt, die Entfernung der semipermanenten Schienung auch nicht. Informieren Sie sich über die Regelungen in Ihrem KZV-Bereich, denn die Dauer der therapeutischen Maßnahmen sind regional unterschiedlich festgelegt:
- Erkundigen Sie sich bei Ihrer KZV, welcher Zeitraum der Nachkontrollen nach K6–K9 festgelegt ist.
- Halten Sie sich an diesen Zeitraum und halten Sie ihn in der Patientenakte fest.
- Erkundigen Sie sich, welcher Definition der K4 „semipermanent“ Ihre KZV folgt, damit Sie auch hier keine Leistung überziehen.
- Besprechen Sie die zeitlichen Grenzen mit der Behandlerin bzw. dem Behandler und entwickeln Sie daraus ein Therapiekonzept.
- Planen Sie für diesen Zeitraum die Kontrollen ein, dokumentieren Sie sie und rechnen Sie sie ab.
- Planen Sie Maßnahmen für den Abschluss der Therapie.
- Dokumentieren Sie Fehltermine der Patientin bzw. des Patienten.
Gute Dokumentation schützt vor Regress
Nehmen Sie die Therapie mittels Schienen, Aufbiss und Schienung nicht auf die leichte Schulter. Sind Ihre Maßnahmen nachweisbar nicht plausibel, kann die GKV diese anzweifeln und einen Regress beantragen. Mit Ihrer Abrechnung bzw. Ihrer fehlenden Abrechnung nach Eingliederung sind Sie für die Kontrolle durch die GKV sichtbar, vor allem dann, wenn Sie keine Nachkontrollen durchführen.
Wichtig: Die Regressgefahr ist höher, wenn in Ihrem KZV-Bereich keine Genehmigung nötig ist.
Ihre Dokumentation sollte auf jeden Fall folgende Inhalte aufweisen:
- Eingehende Diagnostik, Indikation zur Sachleistung, Prognose
- Verlaufskontrolle
- Maßnahmen bei ausbleibendem Erfolg
- Zusätzliche Maßnahmen (z. B. Physiotherapie)
- Ergebnis der Kontrolle mit eingehender Dokumentation der Maßnahmen (subtraktiv/additiv = genaue Angabe der Region)
- Ende der Therapie, ggf. weiterführende Maßnahmen im Abschlussgespräch mit Diagnostik
- Mitarbeit, Compliance und ggf. Fehltermine der Patientin/des Patienten
JaBr/ES
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