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GOÄ-Entwurf: Hausarztpauschale und Chronikerzuschlag

Hausärztliche Betreuung: Nr. 25 GOÄ-E
Klassische Hausarztleistungen im GOÄ-Entwurf sind
- eine allgemeine und fortgesetzte ärztliche Betreuung eines Patienten in Diagnostik und Therapie bei Kenntnis seines häuslichen und familiären Umfeldes,
- die Koordination pflegerischer, diagnostischer und therapeutischer Maßnahmen insbesondere auch mit anderen behandelnden Ärzten und/oder nicht-ärztlichen Hilfen und/oder flankierenden Diensten,
- die Einleitung präventiver und/oder rehabilitativer Maßnahmen und Integration nicht-ärztlicher Hilfen und/oder flankierender Dienste in die Behandlungsmaßnahmen und
- die Dokumentation, insbesondere Zusammenführung, Bewertung und Aufbewahrung der Behandlungsdaten.
Die Nr. 25 GOÄ-E enthält somit die klassischen Merkmale der hausärztlichen Arbeitsweise, nämlich Betreuung, Koordination, Einleitung diverser Maßnahmen sowie Dokumentation von Befunden. Das fünfte, nicht aus der EBM-Versichertenpauschale übernommene „Hausarztmerkmal“ ist die Forderung nach weiteren Arzt-Patienten-Kontakten. Daneben fehlt im Vergleich die Auflistung einer Reihe von Abrechnungsausschlüssen. Im EBM sind diverse Leistungen zur GOP 03000 im Anhang 1 aufgeführt, die im gesamten Quartal nicht neben der GOP 03000 abgerechnet werden können. Das betrifft Leistungsinhalte, die der Pauschalierung im EBM geschuldet sind und deshalb zu Recht auch in der GOÄ-E keinen Niederschlag gefunden haben.
Die Leistung nach Nr. 25 wird mit 90,00 Euro vergütet und ist innerhalb eines Kalenderhalbjahres 2-mal abrechenbar, wobei auch eine Abrechnung nach einem oder 2 Monaten denkbar wäre, wenn eine intensive Betreuung erforderlich ist; ansonsten hätte die Regel eher gelautet: einmal innerhalb von 3 Kalendermonaten (wie bspw. beim Hausärztlich-geriatrischen Basisassessment, Nr. 120).
Chronikerzuschlag
Als Zuschlag zur Nr. 25 ist in der GOÄ-E die Nr. 26 aufgeführt, ein Chronikerzuschlag für die hausärztliche Betreuung von Patientinnen und Patienten mit mindestens 2 oder mehr chronischen Erkrankungen. Das heißt also, dass bei allen Patientinnen und Patienten, die nach EBM mit der Versorgungpauschale (GOP 03100) abgerechnet werden müssen, aber ebenfalls bei allen anderen, die nur eine einzige chronische Erkrankung haben, nach den Vorgaben der GOÄ-E der Chronikerzuschlag nach Nr. 26 nicht abgerechnet werden kann.
Abzuwarten bleibt, was der „besondere Aufwand durch die Koordination des aufwendigen Therapieregimes“ bedeutet und wie dies von den Versicherern und der Bundesärztekammer (BÄK) interpretiert wird. Denn bisher gibt es keine Definition oder auch nur eine Interpretation dessen, was darunter zu verstehen ist, weder vom Deutschen Ärztetag noch von der BÄK oder vom PKV-Verband.
Ausschlüsse
Gemäß den Allgemeinen Bestimmungen zum Abschnitt B I (Allgemeine Beratungen und Untersuchungen) Nr. 2 sind „Beratungs-, Gesprächs-, Schulungs- und/oder Betreuungsleistungen […] nicht neben Leistungen berechnungsfähig, die diese als Teilleistungen enthalten und nicht während der Erbringung anderer Leistungen. Eine Erbringung von Beratungs-, Gesprächs-, Schulungs- und/oder Betreuungsleistungen vor oder im Anschluss an eine andere Leistung ist berechnungsfähig.“
Da es sich bei den Nrn. 25 und 26 GOÄ-E um reine Betreuungsleistungen handelt, sind die für Hausärztinnen und Hausärzte relevanten Ausschlüsse vorwiegend die diversen palliativmedizinischen Betreuungsleistungen, die zwar in derselben Sitzung ausgeschlossen sind, allerdings nicht an einem anderen Tag. Ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt (p-APK) ist für die Nrn. 25 und 26 am Abrechnungstag nicht zwingend erforderlich. Daher kann es organisatorisch sinnvoll sein, diese Leistungen an einem Tag ohne p-APK anzusetzen – vorausgesetzt, die jeweilige Leistung wurde an diesem Tag tatsächlich erbracht und nachvollziehbar dokumentiert. So lassen sich versehentliche Abrechnungsausschlüsse vermeiden.
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