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Heimlich still und leise … wissen Sie was NFD ist?

Ganz heimlich und still haben sich neue BEMA-Positionen in den BEMA und den BMV-Z geschlichen. Dazu gehört u.a. die NFD – Aktualisierung Notfalldatensatz. Kennen Sie auch die anderen Neulinge?

Die Neuen im BEMA haben eines gemeinsam: Sie vergüten den Aufwand für digitalisierte Daten. Bisher ist allerdings die Software nicht so schnell, wie die Verordnungsgeber es sich wünschen. Merken Sie sich trotzdem schon einmal vor, welche Leistungen Sie für die Digitalisierung abrechnen dürfen, sobald Ihre Software up to date ist:
 

eMP: Aktualisierung elektronischer Medikationsplan*

  • Damit berechnen Sie die Aktualisierung eines elektronischen Medikationsplans in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer Verordnung apothekenpflichtiger Arzneimittel.
  • Sie dürfen die emP einmal je Sitzung abrechnen.
  • Nur abrechenbar, wenn der elektronische Medikationsplan bereits vorhanden ist und aktualisiert werden muss.
     

Wichtig: eMP und NFD lassen sich nicht für den gleichen Sachverhalt kombinieren.

* Für den Zugriff auf die Daten müssen Sie die Einwilligung des Versicherten einholen. Diese Einwilligung müssen Sie in der Patientenakte dokumentieren.
 

NFD: Aktualisierung Notfalldatensatz*

  • Damit berechnen Sie die Aktualisierung eines elektronischen Notfalldatensatzes.
  • Sie dürfen die NFD einmal je Sitzung abrechnen. 
  • Nur abrechenbar, wenn der Notfalldatensatz bereits vorhanden ist und aktualisiert werden muss.
     

Wichtig: eMP und NFD lassen sich nicht für den gleichen Sachverhalt kombinieren.

* Für den Zugriff auf die Daten müssen Sie die Einwilligung des Versicherten einholen. Diese Einwilligung müssen Sie in der Patientenakte dokumentieren.
 

ePA2: Aktualisierung einer elektronischen Patientenakte*

  • Die ePA2 berechnen Sie für folgende Leistungen:
    • Erfassung, Verarbeitung oder Speicherung von versorgungsrelevanten zahnmedizinischen Informationen oder Angaben zum Bonusheft aus der aktuellen Behandlung des Versicherten für eine einrichtungs-, fach- und sektorenübergreifende Dokumentation in der elektronischen Patientenakte,
    • Prüfung, inwieweit erhebliche therapeutische Gründe oder erhebliche Rechte Dritter einer Übermittlung in die elektronische Patientenakte entgegenstehen,
    • Prüfung und ggf. Ergänzung der zu den Dokumenten gehörenden Metadaten. 
  • Sie dürfen die ePA2 einmal je Sitzung abrechnen.
  • Die ePA2 bezieht sich auf eine Folgeleistung, der die 646 vorausgegangen ist.
     

Wichtig: Sie dürfen die ePA2 nicht neben der erstmaligen Befüllung der elektronischen Patientenakte i. S. v. § 346 Abs. 3 SGB V nach der Ordnungsnummer 646 ** gem. Anlage 1 Ziffer 2.4.7 BMV-Z abrechnen.

* Für den Zugriff auf die Daten müssen Sie die Einwilligung des Versicherten einholen. Diese Einwilligung ist in der Patientenakte zu dokumentieren.

** Die Ordnungsnummern nach 600 sind im BMV-Z Anlage 1 unter Ziffer 2.4.7 aufgeführt, die Nummer 646 wurde neu eingefügt: 646 Erstbefüllung der elektronischen Patientenakte

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