Honorar sichern: Rekonstruktion oder Restauration?
Rekonstruktionen sind zahntechnisch hergestellte Werkstücke (Inlays, Onlays, Kronen, Brücken, Suprakonstruktionen und generell Zahnersatz). Restaurationen sind plastische Füllungen, die retentiv oder adhäsiv befestigt wurden.
Unterscheidung ist wichtig für die Abrechnung
Werden Füllungen oder Inlays kontrolliert und überarbeitet bzw. poliert, macht es in der Abrechnung einen großen Unterschied, welche Versorgung vorliegt. Denkbar sind beispielsweise:
- Verfärbte Füllungen werden überarbeitet und poliert.
- Im Rahmen einer PAR-Therapie werden Füllungs-/Inlayränder angepasst.
- Nach der Behandlung eines Zahns wird auch die Füllung/das Inlay des Nachbarzahns geprüft und ggf. überarbeitet, weil die Kavität gute Einsicht gewährt.
- Festsitzende Kfo-Geräte werden eingesetzt (z.B. Brackets/Bänder) und dabei bestehende Füllungen/Inlays kontrolliert.
Es gibt viele Gründe, bestehende Versorgungen zu überprüfen und ggf. anzupassen. Kostenfrei müssen Sie das nicht tun.
Das gilt bei gesetzlich Versicherten
Die einfache Politur einer Füllung ist im BEMA nicht vorgesehen. Die Politur einer neuen Füllung ist Leistungsinhalt. Die BEMA sK kann nur für überstehende Füllungsränder berechnet werden. In Zeiten knapper Budgetierung sollte diese Leistung nicht für einfache Polituren berechnet werden. Inlays fallen gänzlich aus der Sachleistung heraus. Deshalb vereinbaren und berechnen Sie Maßnahmen an Inlays oder Füllungen wie bei privat Versicherten.
Das gilt bei privat Versicherten
Hier gilt die GOZ. Werden Versorgungen kontrolliert und/oder überarbeitet, dürfen Sie das berechnen. Häufig wird bei der Versorgung eines Zahns gleich der Nachbarzahn poliert, dies aber nicht dokumentiert und berechnet. Damit verschenken Sie Honorar.
Bei der Abrechnung ist die Frage nach der Versorgungsart ausschlaggebend:
- Restaurationen: GOZ 2130 „Kontrolle, Finieren/Polieren einer Restauration in separater Sitzung, auch Nachpolieren einer vorhandenen Restauration“
- Rekonstruktion: Inlay oder Onlay. Diese Position ist in der GOZ nicht enthalten und darf nach § 6 (1) GOZ analog berechnet werden: xxxxa Kontrolle, Finieren/Polieren einer Rekonstruktion in separater Sitzung, auch Nachpolieren einer vorhandenen Rekonstruktion.
- Rekonstruktion (Krone, Brückenanker, Teilkrone): GOZ 2320 „Wiederherstellung einer Krone, einer Teilkrone, eines Veneers, eines Brückenankers …“ – wenn Kronenränder angepasst werden.
Auch wenn Verfärbungen wegpoliert werden, kann die 2310 bzw. § 6 (1) hinzugezogen werden. Für gesetzlich Versicherte werden diese privaten Leistungen via BMV-Z zzgl. Begleitleistungen (z.B. 4050/4055, 1040) vereinbart.
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