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Implantatkomponenten tauschen: Achten sie auf Details!

Die Gründe, weshalb bei Implantaten Komponenten getauscht werden, sind vielfältig. Genauso vielfältig und leider oft auch missverständlich sind die entsprechenden Interpretationen der GOZ. Für eine korrekte Abrechnung ist der genaue Blick auf die Details gefragt, und zwar in allen Szenarien, von Freilegung und Austausch bis Rekonstruktion, Reparatur und Prophylaxe.

1. Freilegung und Austausch = Inhalt der GOZ 9040

Werden nach der Freilegung Implantatteile ausgetauscht, z. B. Gingivaformer nach Abdeckkappe, ist dies Leistungsinhalt der GOZ 9040: Freilegen eines Implantats und Einfügen eines oder mehrerer Aufbauelemente (z. B. eines Gingivaformers) bei einem zweiphasigen Implantatsystem. 

Tipp: Einen höheren Aufwand gleichen Sie über den Faktor aus.
 

2. Freilegung, Austausch außerhalb der rekonstruktive Phase = GOZ § 6 (1) 

Kommt es nach der Freilegung zum Austausch der Komponenten, obwohl die rekonstruktive Phase noch nicht begonnen hat, wird dieser Austausch gem. § 6 (1) GOZ analog berechnet, vorausgesetzt es liegt kein Reparaturfall nach 9060 vor. 

Wichtig: Die rekonstruktive Phase beginnt mit dem Start der Herstellung für die Suprakonstruktion, in der Regel mit Abformung/Scan für die Zahntechnik. 
 

3. Rekonstruktive Phase = GOZ 9050 (nicht nur in der Erstversorgung!)

Die rekonstruktive Phase startet, wenn die Daten für die Zahntechnik erhoben und übermittelt werden. Ab diesem Zeitpunkt wird die Suprakonstruktion erarbeitet. Den exakten Starttermin für die rekonstruktive Phase bestimmt die Behandlerin bzw. der Behandler. Die Freilegung fällt nicht zwangsläufig damit zusammen. Manchmal wird noch eine gewisse Zeit abgewartet. 

Wichtig: Die 9050 darf je rekonstruktive Phase (auch für eine erneute Herstellung der Suprakonstruktion) maximal 3-mal berechnet werden. Daher ist der Zeitpunkt ein wichtiger Aspekt für die Berechnung der GOZ 9050. 

Achtung: Bei der Erstversorgung gibt es die erste rekonstruktive Phase. Muss die Suprakonstruktion nach einigen Jahren erneuert werden, beginnt eine neue rekonstruktive Phase und die 9050 wird ab diesem Zeitpunkt erneut berechnet!
 

4. Reparaturfall = GOZ 9060

Müssen defekte Komponenten durch neue Teile ersetzt werden, wird die 9060 berechnet. Das kann auch innerhalb einer erneuten rekonstruktiven Phase geschehen: Defekte Teile werden erneuert (9060) und danach/davor/zwischendurch erfolgt eine rekonstruktive Phase, weil die Suprakonstruktion erneuert wird (9050). 9060 und 9050 lassen sich im gleichen Zeitraum kombinieren, jedoch in getrennten Sitzungen. In solchen Fällen muss die Dokumentation eindeutig sein! 
 

5. Prophylaxe = GOZ § 6 (1) 

Werden Komponenten für Reinigung und Prophylaxe entfernt und wieder eingesetzt, wird dies gemäß § 6 (1) analog berechnet. Auch dies kann im Laufe einer rekonstruktiven Phase nötig werden. In diesem Fall greift nicht die 9050 in dieser Sitzung, sofern der Austausch ausschließlich aus Hygienegründen erfolgt. Die 9050 kann als Folge-/Zwischenleistung dennoch erfolgen. Auch hier gilt, die 9050 ist im Zeitraum möglich, jedoch nicht in der gleichen Sitzung
 

6. Sonstige Fälle = GOZ § 6 (1)

Es gibt noch weitere Gründe dafür, warum Implantatkomponenten ausgetauscht werden. Diese Fälle sind in der GOZ nicht beschrieben. Muss z. B. eine Abdeckkappe oder ein Gingivaformer eingesetzt werden, ohne dass eine rekonstruktive Phase beginnt oder ein Reparatur- oder Hygienefall vorliegt, wird dies analog nach § 6 (1) berechnet. 

Wichtig: Geben Sie den Grund in der analogen Position an und verweisen Sie auf die Notwendigkeit.
 

Probleme mit der PKV

Der Austausch von Implantatteilen mit Berechnung gemäß § 6 (1) kann dazu führen, dass Versicherungen die Erstattung verweigern. Die Versicherungen kennen die Positionen GOZ 9050/9060, missverstehen aber oft andere Gründe oder Fälle für deren Berechnung. Zusätzlich zur korrekten analogen Bezeichnung, z. B. 

  • „Entfernen und Wiedereinsetzung sowie Auswechseln eines oder mehrerer Aufbauelemente außerhalb der rekonstruktiven Phase“,
  • „Entfernen und Wiedereinsetzung der Aufbauelemente für prophylaktische Zwecke“, 
  • „Entfernen und Auswechseln eines Aufbauelementes im Rahmen von chirurgisch begleitenden Maßnahmen in der Ausheilphase“, 
     

sollten Sie die Positionen begründen, z. B. „gem. § 1 Abs. 2 Satz 1 notwendige therapeutische Maßnahme“. Dies kann Ihren Patientinnen und Patienten bei der Kostenerstattung helfen.

 

JaBr/ES

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