Leserfrage: Ä1, 3, 5 – Wie oft dürfen wir sie abrechnen?
Antwort unserer Expertin:
Die 30-Tage-Frist bezieht sich auf den Krankheitsfall. Als ein Behandlungsfall gelten alle Behandlungen wegen derselben Erkrankung innerhalb von einem Monat (30 Tage) nach der jeweils ersten Inanspruchnahme des Zahnarztes.
Der Kommentar der BZÄK lautet folgendermaßen: Tritt innerhalb des Zeitraums von einem Monat nach Beginn der ersten Erkrankung eine neue Erkrankung ein, zählt diese als neuer Behandlungsfall, sodass dann auch nach weniger als einem Monat seit der ersten Beratung eine erneute Beratung berechnet werden kann.
Ordnen Sie die Behandlungsfälle immer genau den Erkrankungen zu. Bei einer neuen Erkrankung können Sie Ä1, Ä3 und Ä5 auch erneut ansetzen.
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