

Leserfrage: Bindung an die Vertragszahnarztpraxis?

Antwort unserer Expertin:
Ja, das ist richtig. Das ist im BMV-Z § 17 Abs. 3 klar geregelt:
Der Versicherte soll den Vertragszahnarzt innerhalb eines Kalendervierteljahres nur bei Vorliegen eines triftigen Grundes wechseln. Bei der Behandlung von Verletzungen im Bereich des Gesichtsschädels und bei Kiefergelenkserkrankungen, bei der kieferorthopädischen Behandlung, der Behandlung von Parodontitis und anderen Parodontalerkrankungen und der prothetischen Behandlung gilt dies für den kompletten Zeitraum bis zum Abschluss der Behandlung.
Die Versicherten sind für den Normalfall an den Vertragszahnarzt gebunden. Was ein „triftiger Grund“ ist, ist nicht näher erläutert. Versicherte haben immer die Möglichkeit eine Zweitmeinung einzuholen oder die Praxis aus persönlichen Gründen zu wechseln. Ich rate aber dazu, bei den an einen genehmigten Plan gebundenen Leistungen den Versicherten darauf hinzuweisen, dass es grundsätzlich eine Bindung an die Vertragszahnarztpraxis gibt.
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